11.05.2022 - 6.1 Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vom 02. Januar...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung Weitendorf erklärt gemäß § 20 KV M-V i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 2 KV-DVO das Bürgerbegehren zur Durchführung eines Bürgerentscheids zu der Frage „Soll der Gemeinderatsbeschluss vom 24.11.2021 gegen die Errichtung eines Wanderweges aufgehoben und stattdessen der Errichtung eines Wanderweges von der Kreuzung L-06/ Bergstraße entlang der Bergstraße, durch den Hohlweg und weiter entlang des ehemaligen Weges bis zur Gemeindegrenze zugestimmt werden?“ (Ja/Nein) für zulässig.  

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

7

0

0

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 02. Januar 2022, vertreten durch Herrn Frank Wiechmann, Frau Petra Liedtke und Herrn Heiko Prosch, wird ein Bürgerentscheid zu folgender Frage begehrt:

„Soll der Gemeinderatsbeschluss vom 24.11.2021 gegen die Errichtung eines Wanderweges aufgehoben und stattdessen der Errichtung eines Wanderweges von der Kreuzung L 06/Bergstraße entlang der Bergstraße, durch den Hohlweg und weiter entlang des ehemaligen Weges bis zur Gemeindegrenze zugestimmt werden? Ja/Nein“

Gemäß § 15 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern hat die Gemeindevertretung über die inhaltliche und formelle Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden. Damit ein Bürgerbegehren zulässig ist, müssen die Voraussetzungen des § 20 Kommunalverfassung erfüllt sein. Diese sind u.a.:

  1. Der Antrag, sofern er sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richtet, muss 6 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.
  2. Das Begehren muss schriftlich eingereicht werden, die zu entscheidende Frage, eine Begründung sowie einen Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten.
  3. Das Begehren muss von mindestens 10 Prozent der BürgerInnen unterschrieben sein.
  4. Das Begehren muss drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.

 

Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Die Beschlussvorlage über diese Entscheidung wurde vorher der Rechtsaufsichtsbehörde übersandt, die eine Stellungnahme dazu abzugeben hat, welche der Beschlussvorlage beizufügen ist.

Die Gemeindevertretung hat ausschließlich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu prüfen, welche gegeben ist, soweit die Form- und Fristvorschriften erfüllt sind. Insoweit handelt es sich bei dem durch die Gemeindevertretung zu fassenden Beschluss um eine gebundene Entscheidung. Zweckmäßigkeitserwägungen und die Frage nach der Aussicht auf Erfolg bzw. der tatsächlichen Durchführbarkeit der inhaltlich begehrten Maßnahme dürfen bei der Zulässigkeitsprüfung keine Rolle spielen.

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Anlagen zur Vorlage