11.05.2022 - 6.3 Bildung eines Stimmbezirks und Übertragung der ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

1. Für den zulässigen Bürgerentscheid zu der Frage „Soll der Gemeinderatsbeschluss vom 24.11.2021 gegen die Errichtung eines Wanderweges aufgehoben und stattdessen der Errichtung eines Wanderweges von der Kreuzung L-06/ Bergstraße entlang der Bergstraße, durch den Hohlweg und weiter entlang des ehemaligen Weges bis zur Gemeindegrenze zugestimmt werden?“ (_Ja _Nein) bildet die Gemeinde Weitendorf einen Stimmbezirk. Für die Durchführung des Bürgerentscheids finden das Kommunalwahlrecht nach LKWG und LKWO Anwendung.

 

2. Die Aufgaben der Abstimmungsleitung  bei der Durchführung des Bürgerentscheids werden gem. § 17 Abs. 5 S. 1 KV-DVO auf die Wahlleitung des Amtes Sternberger Seenlandschaft übertragen.

 

3. Es wird ein Abstimmungsausschuss nach § 10 LKWG M-V gebildet, der aus der Abstimmungsleitung und 5 weiteren Mitgliedern besteht.

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

7

0

0

 

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Sachverhalt

Begründung:

Die Gemeindevertretung hat mit Beschluss vom 13.04.2022 festgelegt, dass der Bürgerentscheid im Rahmen einer reinen Briefabstimmung stattfindet. Gemäß § 17 Abs. 5 KV-DVO kann die Gemeindevertretung auch darüber entscheiden, wie viele Stimmbezirke gebildet werden und wer die Wahlleitung übernimmt. Entsprechend der Gemeindegröße ist ein Stimmbezirk sinnvoll. Die Abstimmungsleitung könnte die Gemeindevertretung selber übernehmen, hier ist es aber auch sinnvoll, die Aufgabe auf die schon bestehende Wahlleitung des Amtes zu übertragen. Gemäß § 17 Abs. 5 S. 3 KV-DVO ist ein Abstimmungsausschuss nach entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 LKWG M-V zu bilden, wobei neben den Parteien und Wählergruppen auch die Initiatoren des Bürgereintscheids treten.