07.09.2023 - 6.1 Entlastung des Bürgermeisters von der Jahresrec...

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Wortprotokoll

Am 05.07.2023 fand die Haushaltsprüfung durch Herrn Gierahn und Herrn Teude statt. Es gab keine größeren Beanstandungen. Die Entlastung kann empfohlen werden.

 

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Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Kloster Tempzin beschließt gemäß § 60 (5) Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage der Niederschrift über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 des Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Kloster Tempzin

 

  1. die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2020

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

5

0

0

 

Wegen Befangenheit ausgeschlossen: 1

 

Beschluss ungeändert gefasst.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Aufgrund der Kommunalverfassung M-V in der Fassung vom 13.Juli 2011 § 60 i.V. mit der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindekassenverordnung ist jährlich bis spätestens 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres nach Durchführung der Rechnungsprüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss, den Jahresabschluss zu beschließen.

Die Prüfung des Jahresabschlusses 2020 erfolgte durch den Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde Kloster Tempzin am 05.07.2023.

Nach Abschluss der Prüfung wurde festgestellt, dass die Gemeindevertretung die Entlastungserteilung vorbehaltlos vorgeschlagen werden kann.

 

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Anlagen zur Vorlage