13.03.2024 - 7.1 1. Nachtragshaushalt der Gemeinde Weitendorf fü...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Die Bürgermeisterin übergibt das Wort an Frau Ohms aus der Finanzverwaltung. Frau Ohms teilt die erste Seite der Haushaltssatzung zum Austausch aus. Bei der Vorbereitung zur Sitzung ist ein Übertragungsfehler beim Jahresergebnis erkenntlich geworden. Die anwesenden Gemeindevertreter und die Bürgermeisterin tauschen die Seite aus. Frau Ohms erläutert das Erfordernis einer 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024. Unter anderem wurde der Stellenplan um 2 Stunden erhöht, wodurch sich auch die Dienstbezüge erhöhen. Ein weiterer Punkt ist die Erhöhung der Unterhaltung des Infrastrukturvermögens in Höhe von 63.000 €. Herr Rußbült, Leiter des Bauamtes, erläutert die Vorhaben und deren Priorisierung. Näheres dazu soll im TOP 8 Sonstiges geklärt werden. Weiterhin teilt Frau Ohms mit, dass sich die Kreisumlage um 7.300 € erhöht. Zur Finanzierung der Straßenunterhaltung soll die Infrastrukturpauschale genutzt werden, damit der Haushalt mit der Unterhaltungsmaßnahme nicht so sehr belastet wird.

 

Es erfolgt die Abstimmung.

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024.

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

4

0

0

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung hat gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

 

  • im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei   einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen oder

 

  • bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder  Investitions-förderungsmaßnahmen geleistet werden sollen.

 

Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der ordentlichen Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt. Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs.3 Ziffer 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10,0 T € nicht übersteigen.

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://sternberg.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=1000283&TOLFDNR=1004962&selfaction=print