27.03.2024 - 9.2 Beschluss über die Anpassung der Aufwandsentsch...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9.2
- Gremium:
- Stadtvertretung Sternberg
- Datum:
- Mi, 27.03.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bürger- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Eckardt Meyer
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Stadtvertretung Sternberg beschließt die Anpassung der Aufwandsentschädigung für Funktionsinhaber der Freiwilligen Feuerwehr zum 1. Januar 2024 entsprechend der in der Anlage beigefügten Tabelle. Die erforderlichen Mittel sind in die Nachtragshaushaltsplanung für 2024 einzustellen.
Funktion |
Bisherige Regelung in € |
Vorschlag in € |
Höchstsatz EntSchVO in € |
Wehrführer
|
170,00 |
250,00 |
250,00 § 2 (1) Nr. 5 |
Stellvertretender Wehrführer
|
85,00 |
125,00 |
140,00 § 2 (2) |
Mitglied der Wehrführung in beteiligter Funktion |
20,00 |
20,00 – 100,00 |
keine Angabe § 5 (1) |
Schrift- und Verwaltungswart / Fox112 - Beauftragter |
25,00 |
25,00 |
keine Angabe $ 5 (1) |
Jugendwarte
|
60,00 |
125,00 |
125,00 § 5 (2) Nr. 4 |
Jugendwart Kinderabteilung
|
30,00 |
50,00 |
keine Angabe § 5 (1) |
Fahrzeug- und Gerätewart
|
50,00 |
100,00 |
100,00 § 5 (2) Nr. 5 |
Gruppenführer
|
20,00 |
30,00 |
keine Angabe § 5 (1) |
Atemschutzgerätewarte (nur nach Lehrgangsabschluß) |
20,00 |
30,00 |
keine Angabe § 5 (1) |
Bei Ausführung von mehreren Funktionen wird die jeweils höhere Entschädigung erstattet. Bei “keine Angabe“ greift § 5 Abs. 1 Satz 1 der FwEntschVO: “Personen mit besonderen Aufgaben können gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe gezahlt werden.“ Diese wird nach Aufwand und Bewertung des Aufwandes eingeschätzt.
Mitglieder der aktiven Feuerwehr, die eine Stellvertreterfunktion wahrnehmen, können nach § 2 Abs. 2 der FwEntschVO M-V 50 % der zu gewährenden Entschädigung für Funktionsinhaber erhalten.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Am 11. Dezember 2023 wurde die Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in M-V (Feuerwehrentschädigungsverordnung – FwEntschVO M-V) neu erlassen. Die letzte Anpassung der Entschädigungssätze erfolgte im Jahr 2014.
In der VO werden die Höchstsätze der Aufwandsentschädigungen für Funktionsträger neu geregelt. Nach der Anpassung verschiedener Entschädigungen für ehrenamtlich Tätige in vielen Bereichen besteht zwischenzeitlich auch der Bedarf, die bisherigen Sätze für Funktionsinhaber der FFW an die aktuellen Herausforderungen anzupassen.
Mit der Neuregelung von 2023 besteht wiederum auch die Möglichkeit, Personen mit besonderen Aufgaben in der Wehr eine angemessene Entschädigung zu gewähren.
Es wird vorgeschlagen, die Anpassung der Aufwandsentschädigung entsprechend der in der Anlage befindlichen tabellarischen Aufzählung anzupassen.