22.02.2024 - 6.3 1. Nachtragshaushalt der Gemeinde Kloster Tempz...

Reduzieren

Wortprotokoll

Herr Gierahn erläutert zur Beschlussfassung. Der Nachtrag wurde auf der letzten Hauptausschusssitzung ausführlich beraten. Hierzu gibt er einen Überblick zu den wichtigsten Zahlen.

 

Reduzieren

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024.

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

7

0

0

 

Beschluss gefasst wie vorgeschlagen.

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Gemeindevertretung hat gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

 

  • im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei   einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen oder

 

  • bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen.

 

Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der ordentlichen Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt. Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs.3 Ziffer 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10,0 T € nicht übersteigen.

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage