10.10.2024 - 6.2 1. Nachtragshaushalt der Gemeinde Borkow für da...

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Wortprotokoll

Frau Nienkarn übergibt etwas modifizierte Unterlagen zum Ergebnis- und Finanzhaushalt (farbliche Markierungen). Diese Unterlagen sollen die Arbeit mit den Haushaltsbereichen etwas vereinfachen.

Beschlussgrundlage sind die vom Amt Sternberger Seenlandschaft übersandten Unterlagen.

 

Die einzelnen Haushaltspositionen werden vorgestellt, sowie auch die geplanten Nachträge.

 

Nach ausführlicher Diskussion wird der Gemeindevertretung die Beschlussfassung empfohlen.

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung Borkow beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024.

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

3

0

0

 

Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die Beschlussfassung.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung hat gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

  • im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen oder
  • bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen

 

Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt. Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs.3 Ziffer 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10,0 T € nicht übersteigen.

 

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Anlagen zur Vorlage