10.10.2024 - 6.1 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Er...

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Wortprotokoll

Frau Nienkarn führt kurz in die Thematik ein und erläutert die Notwendigkeit der Satzungsänderung. Aus Sicht des Gemeindehaushaltes führt die geplante Änderung zwar zu Verwerfungen innerhalb der Berechnungen der Steuerpflicht, wird aber vermutlich nicht zu geringeren Einnahmen führen.

 

Frau Klein trägt vor, dass sie den Eindruck hat, dass es zu deutlichen Mehrbelastungen bei einzelnen Steuerpflichtigen kommen wird und hinterfragt die Funktionsweise der Satzung, auch im Kontext zu anderen gesetzlichen Verpflichtungen, die sich offenkundig mit dem Thema Wohnen befassen, z. B. Meldeordnung, baurechtliche Bestimmungen, etc..

 

Herr Wagner, Bürgermeister, erläutert ausführlich die Wirkungsweise der Satzung:

  • Die Satzung ist isoliert zu betrachten, es besteht keine Verbindung zu anderen Gesetzen und/oder Verordnungen.
  • Die Satzung soll verhindern, dass noch mehr Wohnungen innerhalb der Gemeinde als Ferienwohnungen genutzt werden.
  • Eigentümer von Zweitwohnungen nutzen die gemeindliche Infrastruktur, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen.

 

Frau Klein berichtet, dass im OT Woserin die Eigentümer von Zweitwohnungen sich durchaus an gemeinsamen Vorhaben, die zum Vorteil des Ortes wirken, beteiligen.

Herr Wagner antwortet, dass dieses sicherlich sehr vorteilhaft für die Gemeinde ist, es aber auch Eigentümer gibt, die sich nicht beteiligen.

 

Frau Klein informiert, dass der in der Satzungsänderung enthaltene Steuersatz von 19% im bundesdeutschen Vergleich sehr hoch gefasst ist. Frau Klein vertritt die Haltung, dass sich echte Beteiligung in der Gemeinde nicht über die Höhe von Steuersätzen regeln lässt und, dass mit der Höhe des geplanten Steuersatzes ein falsches Signal an die Zweitwohnungsinhaber rausgeht.

 

Nach ausfühlicher Diskussion zum Zweck, Umsetzung und Wirkungsweise der Satzung wird zur Abgabe der Beschlussempfehlung – Zustimmung zur Satzungsänderung – gegenüber der Gemeindevertretung gebeten.

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung Borkow beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Borkow vom 26.10.2021.

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

2

0

1

 

Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die Beschlussfassung.

 

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Sachverhalt

 

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 11.01.2022 hat der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde die ihm vorgelegte „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Borkow“ in der Fassung vom 26.10.2021, öffentlich bekannt gemacht am 13.11.2021, zur Kenntnis genommen.

Gleichzeitig hat die untere Rechtsaufsichtsbehörde darauf hingewiesen, dass die in der Satzung gewählte Steuerbemessung bei der Zweitwohnungssteuer zurzeit ausweislich des § 4 Abs. 1 der Satzung mit Hilfe von sog. „Mietaufwandsgruppen“ (Stufenmodell) erfolgt, die in § 5 Nr. 1- 3 der Satzung konkret untergliedert sind und sich danach der jeweilige Steuersatz letztlich ermittelt.

Diese satzungsrechtliche Zusammenfassung der Steuerpflichtigen in Steuergruppen und die damit einhergehende degressive Ausgestaltung von Zweitwohnungssteuersätzen verletzt nach aktueller Rechtsprechung des Bundes regelmäßig das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (siehe BVerfG, Beschluss vom 15.01.2014 – 1 BvR 1656/09 -; BVerfG, Beschl. vom 18.07.2019 – 1 BvR 807/12.

Demzufolge ist bei Zweitwohnungssteuersatzungen mit einer Steuerbemessung nach Steuergruppen („Mietaufwandsgruppen“) grundsätzlich von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen.

Stattdessen sollte die Steuerbemessung vielmehr nach einem in der Satzung festzulegenden Steuersatz vom Mietaufwand erfolgen. Zweitwohnungssteuersätze, die sich in einem Bereich zwischen 10 % und 20 % des jährlichen Mietaufwands bewegen, unterliegen dabei nach h. M. regelmäßig keinen rechtlichen Bedenken.

 

Die Rechtsaufsichtsbehörde empfiehlt deshalb, (u.a.) den § 5 der Zweitwohnungssteuersatzung neu zu fassen mit dem Ziel, das Verfahren zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Borkow rechtssicher und gerichtsfest zu gestalten.

In dem Zusammenhang soll in § 10 Inkrafttreten festgelegt werden, dass die Änderungen rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft treten.

 

Im Ergebnis liegt nunmehr die „Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Borkow vom 26.10.2021“  vor – Stand: Entwurf vom 26.01.2024 – über den die Gemeindevertretung Borkow beschließen möge.

 

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Anlagen zur Vorlage