10.04.2025 - 7.1 Haushaltssatzung und Haushaltsplan mit Anlagen ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.1
- Gremium:
- Gemeindevertretung Witzin
- Datum:
- Do., 10.04.2025
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Finanzen
- Bearbeiter:
- Jessica Ohms
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Frau König erläutert kurz den Ergebnishaushalt zum Doppelhaushalt 2025/2026.
Herr Hüller stellt den Antrag, die Anschaffung des Löschfahrzeuges zu streichen.
Da es keine Pflichtaufgabe ist, ein weiteres Fahrzeug anzuschaffen und die jährlichen Unterhaltungs-/Folgekosten (Anbau FFw; Ausbildung Fahrer, Unterhaltungskosten, etc.) zu berücksichtigen sind, sieht Herr Hüller die Anschaffung als nicht notwendig an. Im Übrigen rückt die Wehr meistens aus, um anderen Wehren Amtshilfe zu leisten. Es sollte daher geprüft werden, ob das Fahrzeug durch das Amt angeschafft werden kann.
- Amt für Finanzen; Hr. Meyer, Ordnungsamt
Herr Hoppensack fragt, ob die Anschaffung ggf. für den Brandschutzbedarfsplan notwendig ist. Herr Hüller verneint dies.
Herr Atrott als Wehrführer möchte einige Aussagen von Herrn Hüller widerlegen.
Auf Nachfrage bei Herrn Meyer sind maximal Unterhaltungskosetn von 2.500 €/Jahr notwendig. Die Fahrschulausbildung fällt weg, da von 20 FFw-Leuten 7 einen LKW-Führerschein haben. Ein Ausbau des Schleppdaches würde reichen. Dies würde die FFw selbst erledigen. Im Übrigen gibt es wohl einen Fördertopf für den Ausbau von FFw – wird durchs Amt geprüft.
Die Überlegung, ein Fahrzeug mit einem 5000-Liter-Tank anzuschaffen, ist aufgekommen, da die Brunnen in der Gemeinde nicht ausreichen. Ca. 80 % der Haushalte könnten im Notfall nicht gelöscht werden, da die Wege zu lang sind.
Herr Hüller stellt seinen Antrag zur Abstimmung.
Dem Antrag, dass Löschfahrzeug nicht zu kaufen und den Haushalt zu entlasten wird mit 3 Zustimmungen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, zugestimmt.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 45 (1) Kommunalverfassung M-V hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Nach § 45 (2) KV M-V kann die Haushaltssatzung für zwei Haushaltsjahre, nach Haushaltsjahren getrennt, enthalten.
Die Haushaltssatzung mit den vorgeschriebenen Anlagen ist gemäß § 47 KV M-V in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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4,7 MB
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