30.10.2025 - 7.3 1. Nachtragshaushalt der Gemeinde Dabel für das...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Neumann übernimmt wieder die Sitzungsleitung und erläutert die Beschlussvorlage. Der Hauptausschuss hat dazu beraten und empfiehlt die Beschlussfassung.

 

Herr Edlich bezieht sich auf den Stellenplan. Es gibt eine SB Schule, 3 Gemeindearbeiter in Vollzeit, einen Dorflotsen (12 h/Wo). Reinigung Feierhalle und Schule Hausmeister sind unbesetzt. Wer übernimmt diese Arbeiten?

Laut Herrn Neumann werden diesen Arbeiten von den Gemeindearbeitern übernommen.

 

Herr Edlich bittet darum, für den nächsten Haushalt, ggf. die Stellen zu streichen bzw. hierfür Personal zu suchen.

Amt für Finanzen

 

Herr Rußbült ergänzt, dass die Stellenbeschreibungen für die Gemeindearbeiter angepasst werden müssen und dann kann/könnte man die Stellen streichen.

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2025.

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

7

0

0

 

Beschlussvorschlag ungeändert gefasst

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung hat gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

  •            im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen oder
  •            bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,

 

Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt. Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs.3 Ziffer 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10,0 T € nicht übersteigen.

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://sternberg.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=1000665&TOLFDNR=1010059&selfaction=print