27.04.2026 - 6.2 Auslegungsbeschluss im ergänzenden Verfahren na...

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Wortprotokoll

Herr Prütz vom Planungsbüro legt den aktuellen Stand vor. Hier wird darauf hingewiesen, dass bereits ein rechtskräftiger B-Plan vorlag. Dann wurde ein Antrag auf Normenkontrollverfahren beim OVG Greifswald gestellt.

Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es noch kein Urteil vom OVG. Das Gericht hat eine Meinung zum Vorhaben abgegeben, welches durch das Büro analysiert wurde. Hierbei sollte eine Gebietseinstufung erfolgen. Die Begebenheiten wurden als Gemengelage beurteilt. Durch das ergänzende Verfahren soll der B-Plan geheilt werden.

Es wurde erneut am Schallgutachten gearbeitet. Hier wurde jetzt ein höherer Schutzanspruch zur Schulstraße und zur Schweriner Straße angenommen. Die geforderten Emissionsrichtwerte werden eingehalten. In der Planung sind jetzt mögliche Schallschutzwände enthalten, welche laut Emissionswerten nicht notwendig wären.

Jetzt muss eine erneute Auslegung erfolgen sowie sämtliche Behördenbeteiligungen.

 

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Beschluss:

 

Beschlussfassung über die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB i. V. m. einer erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 8 „SB-Markt Sternberger Straße“

 

  1. Die Stadtvertretung beschließt, für den Bebauungsplan Nr. 8 „SB-Markt Sternberger Straße“ ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen.
  2. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 8, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften (Teil B), sowie der geänderte Entwurf der Begründung einschließlich des Umweltberichts werden in der vorliegenden Fassung gebilligt (siehe Anlage).
  3. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 8 und die Begründung einschließlich des Umweltberichts sind gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB für mindestens 14 Tage erneut im Internet zu veröffentlichen und zusätzlich im Amt Sternberger Seenlandschaft öffentlich auszulegen.
  4. Die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange sind von der erneuten Veröffentlichung zu benachrichtigen und werden gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m.   § 4 Abs. 2 erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
  5. Für die erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplanes abgegeben werden können.
  6. Der Beschluss ist ortsüblich vor Beginn der Veröffentlichungsfrist bekannt zu machen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

7

0

0

 

Der Ausschuss empfiehlt der Stadtvertretung die Beschlussfassung.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Bebauungsplan Nr. 8 „SB-Markt Sternberger Straße“ der Stadt Brüel wurde am 28.05.2024 als Satzung beschlossen und ist mit Bekanntmachung der Genehmigungsfiktion am 17.08.2024 in Kraft getreten. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat den Bebauungsplan in einem Normenkontrolleilverfahren vorläufig außer Vollzug gesetzt. In Bezug auf die Abwägung der planbedingten Lärmauswirkungen hat das Gericht die Einordnung der näheren Umgebung als Gemengelage und den angesetzten Schutzanspruch eines Mischgebietes kritisiert, da die gewerbliche Nutzung des Gebiets wegen des langen Leerstands des ehemaligen TiP-Marktes ihre prägende Kraft verloren habe. Zur Heilung und rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans ist ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wird das Planverfahren zur Aufstellung des B-Plans Nr. 8 in den Stand nach der damaligen formellen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zurückversetzt und im Sinne einer Änderung bzw. Ergänzung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB mit einer erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung - beschränkt auf die geänderten bzw. geänderten Teile - fortgeführt.

 

Für das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB wurde eine umfassende Bestandsaufnahme der vorhandenen Nutzungen durchgeführt und eine Neubewertung der Schutzansprüche nach TA Lärm unter Beachtung der Rechtsauffassung des OVG Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen. Auf dieser Grundlage erfolgte eine erneute immissionsschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens durch ein Schallgutachten. In diesem Zusammenhang wurden zeichnerische und textliche Festsetzungen sowie Hinweise zum Immissionsschutz überarbeitet. Des Weiteren wurden insbesondere die die bauplanungsrechtliche Gebietseinstufung des Plangebietes und der Umgebung sowie die den Lärmschutz betreffenden Ausführungen in Begründung und Umweltbericht angepasst. Der geänderte Entwurf ist erneut zu veröffentlichen bzw. öffentlich auszulegen, die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind erneut zu beteiligen. Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB kann dabei bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können, ebenfalls kann die Veröffentlichungsfrist angemessen verkürzt werden. Nunmehr erfolgt daher eine erneute Veröffentlichung des geänderten Entwurfs mit einer verkürzten und eingeschränkten Beteiligung. Dies ist entsprechend öffentlich bekanntzumachen.