14.03.2007 - 5.1 Beschluss über die Feststellung der Jahresrechn...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Begründung:

 

Aufgrund der Kommunalverfassung M-V in der Fassung vom 22.01.1998 zuletzt geändert am 09.08.2000 § 61 i. V. mit § 37 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 27.11.1991, zuletzt geändert am 29.11.2001 und § 34 der Gemeindekassenverordnung vom , zuletzt geändert am 29.11.2001 ist jährlich bis spätestens 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres nach Durchführung der Rechnungsprüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss, die Jahresrechnung zu beschließen.

Die Prüfung der Jahresrechnung durch den Rechnungsprüfungsausschuss erfolgte am 01.03.2007

Nach Abschluss der Prüfung wurde festgestellt, dass der Stadtvertretung die Entlastungserteilung vorbehaltlos vorgeschlagen werden kann.

Die Niederschrift über die Prüfung der Haushaltsrechnung 2006 liegt diesem Beschluss bei.

 

 

 

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Beschluss:

 

Die Stadtvertretung beschließt gemäß § 61 KV M-V auf der Grundlage der Niederschrift über die Prüfung der Haushaltsrechnung 2006 des Rechnungsprüfungsausschusses über

 

1.  Die Feststellung der Jahresrechnung 2006,

2.  die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2006und

3.  die Genehmigung der Haushaltsüberschreitung lt. Anlage 1 zur Niederschrift

 

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Abstimmungsergebnis:

 

dafür:              16                            dagegen: 0                                          enth.:              0

 

Beschluss gefasst wie vorgeschlagen