27.11.2008 - 5.1 Diskussion und Beschlussfassung zur Satzung übe...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.1
- Gremium:
- Gemeindevertretung Kuhlen-Wendorf
- Datum:
- Do., 27.11.2008
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Die vorliegende Friedhofs- und Gebührensatzung wurde
bereits im Hauptausschuss diskutiert und es sind noch offene Fragen, welche
Frau Janz, Sachbearbeiterin des Friedhofsamtes der Verwaltung auf der heutigen
Sitzung beantworten soll.
Friedhofssatzung
-
Gilt
die Satzung für beide Friedhöfe?
Ja.
-
§
5 Verhaltensregeln
Werden die Verhaltensregeln auf beiden Friedhöfen
bekanntgegeben?
Ja, dies geschieht über einen Aufsteller.
-
§ 7 Pkt. 5 Festlegung: Bestattungen
ebenfalls von Montags bis Samstags
-
§
8 Abs. 2 Warum gelten für die Ruhezeiten die gesetzlichen Bestimmungen, warum
keine bestimmte Zeit angegeben?
Die gesetzlichen Bestimmungen können sich jederzeit
ändern und die Satzung müsste dann ebenfalls geändert werden.
-
§
16 Urnengemeinschaftsanlagen (anonym)
Wer soll die Kosten tragen? Die Gemeinde hat keine
Arbeitskräfte. Wer soll die Pflege von Oktober bis März vornehmen?
Bürgermeister: Die Friedhöfe befanden sich bisher
immer in einem sauberen Zustand. Wenn die Gemeinde mit den Kosten nicht ausreicht,
muss dann darüber neu diskutiert werden.
Frau Toparkus
Wenn in der Satzung diese Sachen geregelt sind,
müssen die entsprechenden Mittel in den Haushalt eingestellt werden.
Regelung könnte über Zuverdienst erfolgen, eine
Arbeitskraft einzustellen ist nicht möglich.
-
§
17 Abs. 2 Erwerb des Nutzungsrecht
Warum soll das Nutzungsrecht dem Ältesten übertragen
werden?
Dies ist so im Bestattungsgesetz geregelt, können die
Angehörigen aber auch untereinander regeln wem das Nutzungsrecht übertragen
werden soll.
-
§
17 Abs. 3 Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach
Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
Über diese Regelung denkt später keiner nach.
Bis 2004 wurden die Friedhofsgebühren für 20 Jahre im
voraus bezahlt. Dieses wurde geändert und erfolgt jetzt jedes Jahr.
-
§
19 Abs. 2 Was heißt unwürdige Gefäße zur Aufnahme von Blumen dürfen nicht
aufgestellt werden? Damit sind z.B. Bockwurstgläser und Gemüsedosen gemeint.
Die Gemeindevertreter einigen sich darauf, dass neben
den Friedhofsvasen auch andere Vasen und Gläser ohne Etikett aufgestellt werden
dürfen.
-
§ 25 Widmung der Feierhalle
Abs. 1 Das Wort
Toten soll durch Särgen und Urnen ersetzt werden.
Abs. 2 wird ersatzlos
gestrichen.
-
§ 26 Grabregister Abs. 2 ist wie
folgt zu ändern: Die Unterlagen wie Gesamtplan, Belegungsplan, Grabdenkmalentwurf
und Grabkarte sind nach Abs. 1 zu verwahren.
Gebührensatzung
1.3. Aufnahme 20 Jahre
Nutzungszeit
Wer
bezahlt den Stein für das anonyme Urnengrabfeld?
Der
Gedenkstein muss nicht unbedingt gekauft werden. Könnte ein Feldstein sein, der
sich sicherlich in der Gemeinde finden lässt, so dass nur für die Beschriftung
des Steines Kosten entstehen.
Kalkulation
Wie
setzen sich die Arbeitsstunden für die Friedhöfe der Gemeinde zusammen.
Es
erfolgt einmal im Monat eine Kontrolle auf den Friedhöfen (Überprüfung der
Standfestigkeit der Grabsteine, Einebnungskontrolle).
-
Pkt.
7 des Erfassungsbogen für die Kalkulation nur für die Verwaltung zu
Abschreibungszwecken
-
Darf
man Urnen zu Hause hinstellen? In M-V ist dies noch nicht gestattet.
-
Friedhofssatzung § 31 Satz 2 wie
folgt ändern:
Gleichzeitig treten
die Friedhofssatzungen der Gemeinde Kuhlen vom 22.08.2000 und der Gemeinde
Wendorf vom 26.06.2000 außer Kraft.
Friedhofsgebührensatzung
§ 8 Satz 2 wie folgt ändern:
Gleichzeitig treten
die Friedhofsgebührensatzungen der Gemeinde Kuhlen vom 22.02.1996 und der Gemeinde Wendorf vom 30.11.1994 außer Kraft.
Für
das anonyme Gräberfeld sind 50 Urnen geplant, Größe 25 m2.
Mit
der Friedhofsverwaltung ist in nächstmöglicher Zeit ein Vororttermin zur
Umsetzung zu vereinbaren.
Jeder
Gemeindevertreter erhält eine geänderte Satzung zur nächsten
Gemeindevertretersitzung.
Beschluss:
Die
Gemeindevertretung beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren auf
den Friedhöfen der Gemeinde Kuhlen-Wendorf sowie die Friedhofssatzung mit
folgenden Änderungen:
Friedhofssatzung:
-
§
7 Pkt. 5 Bestattungen und Beisetzungen können montags bis samstags durchgeführt
werden. Satz 2 ist zu streichen.
-
§
25 Widmung der Feierhalle
Abs. 1 Das Wort Toten wird durch Särgen und
Urnen ersetzt.
Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen.
-
§
26 Grabregister Abs. 2 ist wie folgt zu ändern: Die Unterlagen wie Gesamtplan,
Belegungsplan, Grabdenkmalentwurf und Grabkarte sind nach Pkt. 1 zu verwahren.
-
§
31 Satz 2 ist wie folgt ändern:
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen der
Gemeinde Kuhlen vom 22.08.2000 und der Gemeinde Wendorf vom 26.06.2000 außer
Kraft.
Gebührensatzung
-
§
5, Pkt. 1.3. Urnengemeinschaftsanlage (anonym) 20 Jahre Nutzungszeit
-
§
8 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzungen
der Gemeinde Kuhlen vom 22.02.1996 und der Gemeinde Wendorf vom 30.11.1994
außer Kraft.