27.11.2008 - 5.1 Diskussion und Beschlussfassung zur Satzung übe...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Die vorliegende Friedhofs- und Gebührensatzung wurde bereits im Hauptausschuss diskutiert und es sind noch offene Fragen, welche Frau Janz, Sachbearbeiterin des Friedhofsamtes der Verwaltung auf der heutigen Sitzung beantworten soll.

 

Friedhofssatzung

-          Gilt die Satzung für beide Friedhöfe?

Ja.

-          § 5 Verhaltensregeln

Werden die Verhaltensregeln auf beiden Friedhöfen bekanntgegeben?

Ja, dies geschieht über einen Aufsteller.

-          § 7 Pkt. 5 Festlegung: Bestattungen ebenfalls von Montags bis Samstags

-          § 8 Abs. 2 Warum gelten für die Ruhezeiten die gesetzlichen Bestimmungen, warum keine bestimmte Zeit angegeben?

Die gesetzlichen Bestimmungen können sich jederzeit ändern und die Satzung müsste dann ebenfalls geändert werden.

-          § 16 – Urnengemeinschaftsanlagen (anonym)

Wer soll die Kosten tragen? Die Gemeinde hat keine Arbeitskräfte. Wer soll die Pflege von Oktober bis März vornehmen?

Bürgermeister: Die Friedhöfe befanden sich bisher immer in einem sauberen Zustand. Wenn die Gemeinde mit den Kosten nicht ausreicht, muss dann darüber neu diskutiert werden.

Frau Toparkus

Wenn in der Satzung diese Sachen geregelt sind, müssen die entsprechenden Mittel in den Haushalt eingestellt werden.

Regelung könnte über Zuverdienst erfolgen, eine Arbeitskraft einzustellen ist nicht möglich.

-          § 17 Abs. 2 – Erwerb des Nutzungsrecht

Warum soll das Nutzungsrecht dem Ältesten übertragen werden?

Dies ist so im Bestattungsgesetz geregelt, können die Angehörigen aber auch untereinander regeln wem das Nutzungsrecht übertragen werden soll.

-          § 17 Abs. 3 – Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

Über diese Regelung denkt später keiner nach.

Bis 2004 wurden die Friedhofsgebühren für 20 Jahre im voraus bezahlt. Dieses wurde geändert und erfolgt jetzt jedes Jahr.

-          § 19 Abs. 2 Was heißt unwürdige Gefäße zur Aufnahme von Blumen dürfen nicht aufgestellt werden? Damit sind z.B. Bockwurstgläser und Gemüsedosen gemeint.

Die Gemeindevertreter einigen sich darauf, dass neben den Friedhofsvasen auch andere Vasen und Gläser ohne Etikett aufgestellt werden dürfen.

-          § 25 Widmung der Feierhalle

Abs. 1 – Das Wort „Toten“ soll durch „Särgen und Urnen“ ersetzt werden.

Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen.

-          § 26 Grabregister Abs. 2 ist wie folgt zu ändern: Die Unterlagen wie Gesamtplan, Belegungsplan, Grabdenkmalentwurf und Grabkarte sind nach Abs. 1 zu verwahren.

Gebührensatzung

1.3. Aufnahme – 20 Jahre Nutzungszeit

Wer bezahlt den Stein für das anonyme Urnengrabfeld?

Der Gedenkstein muss nicht unbedingt gekauft werden. Könnte ein Feldstein sein, der sich sicherlich in der Gemeinde finden lässt, so dass nur für die Beschriftung des Steines Kosten entstehen.

Kalkulation

Wie setzen sich die Arbeitsstunden für die Friedhöfe der Gemeinde zusammen.

Es erfolgt einmal im Monat eine Kontrolle auf den Friedhöfen (Überprüfung der Standfestigkeit der Grabsteine, Einebnungskontrolle).

-          Pkt. 7 des Erfassungsbogen für die Kalkulation – nur für die Verwaltung zu Abschreibungszwecken

-          Darf man Urnen zu Hause hinstellen? In M-V ist dies noch nicht gestattet.

-          Friedhofssatzung § 31 Satz 2 wie folgt ändern:

Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen der Gemeinde Kuhlen vom 22.08.2000 und der Gemeinde Wendorf vom 26.06.2000 außer Kraft.

Friedhofsgebührensatzung § 8 Satz 2 wie folgt ändern:

Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzungen der Gemeinde Kuhlen vom 22.02.1996 und der Gemeinde Wendorf vom 30.11.1994 außer Kraft.

Für das anonyme Gräberfeld sind 50 Urnen geplant, Größe 25 m2.

Mit der Friedhofsverwaltung ist in nächstmöglicher Zeit ein Vororttermin zur Umsetzung zu vereinbaren.

 

Jeder Gemeindevertreter erhält eine geänderte Satzung zur nächsten Gemeindevertretersitzung.

 

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den Friedhöfen der Gemeinde Kuhlen-Wendorf sowie die Friedhofssatzung mit folgenden Änderungen:

 

Friedhofssatzung:

-          § 7 Pkt. 5 Bestattungen und Beisetzungen können montags bis samstags durchgeführt werden. Satz 2 ist zu streichen.

-          § 25 Widmung der Feierhalle

Abs. 1 – Das Wort „Toten“ wird durch „Särgen und Urnen“ ersetzt.

Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen.

-          § 26 Grabregister Abs. 2 ist wie folgt zu ändern: Die Unterlagen wie Gesamtplan, Belegungsplan, Grabdenkmalentwurf und Grabkarte sind nach Pkt. 1 zu verwahren.

-          § 31 Satz 2 ist wie folgt ändern:

Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen der Gemeinde Kuhlen vom 22.08.2000 und der Gemeinde Wendorf vom 26.06.2000 außer Kraft.

 

Gebührensatzung

-          § 5, Pkt. 1.3. Urnengemeinschaftsanlage (anonym) 20 Jahre Nutzungszeit

-          § 8 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:

Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzungen der Gemeinde Kuhlen vom 22.02.1996 und der Gemeinde Wendorf vom 30.11.1994 außer Kraft.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

            dafür:                6          dagegen:           2                      enth.:    1

                       

            Beschlussvorschlag geändert