16.02.2011 - 8.5 Änderung des Beschlusses BVS-004/2009 - Wahlwer...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Begründung:

 

Bei vorangegangenen Wahlen wurde insbesondere im Sternberger Sanierungs- und Altstadtgebiet sowie an Durchgangsstraßen festgestellt, dass einige Parteien und Wählergemeinschaften unverhältnismäßig viele Wahlwerbeträger entlang der Straße angebracht haben.  Durch die Vielzahl der Wahlwerbeträger wurde die Ansicht des Ortsbildes stets erheblich beeinträchtigt. Hinzukommt, dass insbesondere durch das Aufstellen von Plakaten sowie das Anlehnen oder Aufhängen von Plakaten an den Masten der Straßenlampen, die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs erheblich beeinträchtigt wird.

 

Auszug aus Schreiben des Innenministers vom 8. Mai 2009:

 

„Die Sichtwerbung für Wahlen gehört heute zu den üblichen Mitteln im Wahlkampf der politischen Parteien und ist ein wichtiger Bestandteil der Wahlvorbereitung in der heutigen Demokratie geworden. Sie darf als gewissermaßen selbstverständliches Wahlkampfmittel daher durch gänzliche oder auch nur weitgehende Verweigerung vorgesehener Erlaubnisse grundsätzlich nicht beschnitten werden (BverwG jeweils v. 13.12.1974, BverwGE 47, 280 und BverwGE 47, 293).

 

Dieser Anspruch besteht freilich nicht schrankenlos. Eine beabsichtigte Wahlwerbung darf abgelehnt werden, wenn sie zu einer Verkehrsgefährdung führen würde.

Gleichfalls ist die Gemeinde berechtigt, dafür zu sorgen, dass eine wochenlange Verschandelung und Verschmutzung des Ortsbildes durch so genanntes wildes Plakatieren verhindert wird.

Ähnliche und möglicherweise weitergehende Schranken können sich im Einzelfall aus der Notwenigkeit ergeben, einen besonders schützenswerten Stadtkern von einer Sichtwerbung für Wahlzwecke gänzlich freizuhalten oder dort der Wahlpropaganda nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit engere Grenzen zu setzen als anderswo.

 

Weiter ist der Anspruch auf Gestattung einer Wahlsichtwerbung dadurch beschränkt, dass er lediglich auf eine Werbung in einem Umfang gerichtet ist, der für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist. Die Gemeinden brauchen deshalb den Wünschen der Parteien auf Wahlsichtwerbung nicht unbeschränkt Rechnung zu tragen. In welcher Weise die Gemeinden dem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Plakatstellplätzen Rechnung tragen, ist ihre Sache (z.B. grundsätzliche Freigabe der Straßen oder durch Auswahl sowie Zuweisung bestimmter Aufstellplätze an die einzelnen Wahlvorschlagsträger oder durch Bereitstellung gemeindeeigner Plakatflächen). Wichtig ist dabei, dass selbst bei  Mengenbegrenzungen im Ergebnis jeweils angemessene Wahlwerbungsmöglichkeiten sichergestellt sein müssen.“

 

Am 8. Juli 2009 hat die Stadtvertretung bereits einen Beschluss zur Wahlwerbung verabschiedet. In Vorbereitung der Wahlen am 4. September 2011 machten sich einige Änderungen und Ergänzungen notwendig. Im Hauptausschuss wurde entscheiden, den Beschluss BVS-004/2009 aufzuheben und einen neuen Beschluss zur Wahlwerbung zu fassen.

 

  

 

 

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Beschluss:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung Sternberg möge beschließen:

 

1.) Der Beschluss BVS-004/2009 „Wahlwerbung in der Stadt Sternberg“ vom 8. Juli 2009 wird aufgehoben.

 

2.) Unter Beachtung des Erlasses des Wirtschaftsministeriums vom 17. August 1994 sowie der Verwaltungsvorschrift II210-115.4.2-2 des Innenministeriums zur Gewährung von Wahlwerbemöglichkeiten vom 5. Februar 2009, stehen folgende Straßen in der Stadt Sternberg für Außenwahlwerbung mittels Wahlwerbeträger von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern grundsätzlich nicht zur Verfügung:

 

Am Markt                            Pastiner Straße                            Kütiner Straße                            Luckower Straße

Schulstraße                            Ritterstraße                            Rittersitz                            Mühlenstraße

Hinter der Kirche              Wallstraße                             Seestraße                            An der Erbkornmühle             

Kl. Kütiner Straße              Kl. Pastiner Straße              Zinngießerstraße              Gr. Belower Furt             

Kl. Belower Furt                            Gr. Spiegelberg                            Kl. Spiegelberg                            Vor dem Pastiner Tor

Vor dem Kütiner Tor              Hirtenstraße                            Fischerstraße                            Hospitalstraße                           

An der Bleiche                            Am Waschbach                            Kütiner Brink

 

3.) Für alle anderen Straßen in der Stadt Sternberg wird jeder Partei, Wählergruppe oder jedem Einzelbewerber auf Antrag beim Ordnungsamt Sternberg das Anbringen und Aufstellen einer begrenzten Anzahl von Wahlwerbeträgern gemäß nachfolgendem Verteilungsmaßstab erlaubt:

 

Finden an einem Tag höchstens zwei Wahlen oder andere gesetzlich vorgeschriebene Entscheidungen statt, können im Bundestag oder im Landtag Mecklenburg-Vorpommern vertretene Parteien bis zu 20 Wahlwerbeträger anbringen bzw. aufstellen. Alle anderen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber können bis zu 5 Wahlwerbeträger pro Straße anbringen oder aufstellen.

 

Finden an einem Tag mehr als zwei Wahlen oder andere gesetzlich vorgeschriebene Entscheidungen statt, erhöht sich bei den im Bundestag oder im Landtag Mecklenburg-Vorpommern vertretenen Parteien die Zahl der Wahlwerbeträger bis auf 25 pro Straße und bei den anderen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber bis auf 7 pro Straße.

 

Wahlwerbeträger im Sinne dieses Beschlusses sind alle zum Aufhängen oder Abstellen geeigneten Werbeträger, die auf einer festen Unterlage aufgebracht sind bzw. Werbeträger aus Kunststoff. Werden die Werbeträger an Laternenmasten doppelt verbunden angebracht, so dass die Werbeaussage aus beiden Fahrtrichtungen zu sehen ist, gelten diese als ein Wahlwerbeträger.

 

4.) Das Anbringen von Aufklebern oder Beschriftungen an öffentlichen Einrichtungen, wie z.B., Laternenmasten, Buswartehäuschen, Parkautomaten u.ä., mit offensichtlich politischen Botschaften oder zum Zwecke der Werbung für eine Partei, Wählergruppe oder Einzelperson sind grundsätzlich untersagt. Bei Zuwiderhandlungen werden diese durch die Stadt Sternberg entfernt und die dadurch entstandenen Kosten dem Verursacher in Rechnung gestellt.

                                                                                

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

              dafür: 11                                          dagegen: 1                                          enth.: 0             

                           

Beschluss gefasst wie vorgeschlagen