06.07.2011 - 5.7 Erhebung einer Vorauszahlung auf den Ausgleichs...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.7
- Gremium:
- Stadtvertretung Sternberg
- Datum:
- Mi., 06.07.2011
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Begründung:
Am 14.10.2009 hat die Stadtvertretung Sternberg den Beschluss über die vorzeitige Ablösung von Ausgleichsbeiträgen für das Sanierungsgebiet Altstadt Sternberg gefasst.
Dieser Beschluss wurde im Jahre 2010 durch die Verwaltung umgesetzt.
Insgesamt sind Grundstücke im Sternberger Sanierungsgebiet betroffen. . Eigentümer dieser Grundstücke haben mit der Stadt Sternberg eine Vereinbarung zur vorzeitigen Ablösung von Ausgleichsbeiträgen abgeschlossen und die entsprechende Ablösesumme gezahlt. 12 Grundstückseigentümer waren nicht bereit, eine entsprechende Vereinbarung mit der Stadt Sternberg abzuschließen. Um die Beitragsgerechtigkeit und Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet zu gewährleisten, sollten gemäß § 154 Abs. 6 BauGB für Eigentümer, die mit der Stadt Sternberg keine vorzeitige Ablösevereinbarung abgeschlossen haben, eine Vorauszahlung auf den Ausgleichsbeitrag erhoben wurde.
Im Vergleich zur Ablösenvereinbarung ist hier das Einvernehmen zwischen beiden Parteien nicht notwendig. Die Pflicht zur Vorauszahlung besteht für den Eigentümer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides. Der Vorauszahlungsbeitrag wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Der Vorauszahlungsbescheid stellt eine Abschlagszahlung auf den endgültigen Ausgleichsbeitrag dar und kann nur vor dem Abschluss der Gesamtmaßnahme erlassen werden. Diese Mittel stehen wieder für Maßnahmen im Rahmen der Stadtsanierung zur Verfügung.