14.09.2011 - 5.5 Beschluss der Gestaltungssatzung für die histor...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.5
- Gremium:
- Stadtvertretung Sternberg
- Datum:
- Mi., 14.09.2011
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Zum Schutz und zur zukünftigen Gestaltung des Stadtbildes der historischen Innenstadt der Stadt Sternberg, das von besonderer geschichtlicher, architektonischer und städtebaulicher Bedeutung ist, ist es notwendig auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine örtliche Bauvorschrift zu erlassen.
Herr Tarassow: in der Gestaltungssatzung sind keine Festlegungen zur Gestaltung von innerstädtischen Grünflächen, Begrünung von Fassaden enthalten?
Herr Quandt: in der Satzung geht es ausschließlich um die Gestaltung von baulichen Anlagen, eine Begrünung ist möglich.
Herr Jaugitz:
3 Fragen: § 7 Abs. 3: was ist zeitgemäß?
§ 18: warum ist eine Abweichung möglich?
§ 20: warum kein Rückbau als Ordnungswidrigkeit?
Herr Quandt: die Gestaltungssatzung hat für einen langen Zeitraum Gültigkeit, andere Zeiträume bedeuten andere Maßnahmen
Abweichungen sollen möglich sein allerdings nur nach ausführlichen Beratungen
Rückbaumaßnahmen entscheidet nicht die Stadtvertretung sondern nach dem Bauordnungsrecht der Landkreis
Beschluss:
Die Stadtvertretung der Stadt Sternberg beschließt auf der heutigen Sitzung die Gestaltungssatzung auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBI. M-V S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.03.2005 (GVOBI. S. 91) und des § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 18.04.2006 (GVOBI. M-V S. 102) als Satzung bzw. örtliche Bauvorschrift.
Der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung ist in der im Anhang befindlichen Karte dargestellt.