12.09.2013 - 6.2 Aufstellungsbeschluss für den Flächennutzungspl...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.2
- Gremium:
- Gemeindevertretung Witzin
- Datum:
- Do., 12.09.2013
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Witzin
- Federführend:
- Bauverwaltung
- Bearbeiter:
- Rolf Brümmer
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Begründung:
Für die Gemeinde Witzin existiert noch kein Flächennutzungspan (FNP). Der FNP ist ein vorbereitender Bauleitplan u. dient der Darstellung einer städtebaulichen Entwicklungsplanung für das Gemeindegebiet.
Mit der Aufstellung eines FNP für die Gemeinde Witzin erfolgt nicht nur die Darstellung der gegenwärtigen Flächennutzung, sondern auch die für die Zukunft geplante städtebauliche Entwicklung der Bodennutzung. Der FNP wird gemäß den §§ 5 - 7 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.
Für die Erarbeitung der Planunterlagen (Planzeichnung u. Begründung) ist ein Fachplanungsbüro zu beauftragen. Als Kostenermittlung wurde eine Kostenschätzung auf Grundlage der HOAI 2009 abgefragt u. ergab Kosten in Höhe von ca. 45.220,00 . Diese finanziellen Mittel wären im Nachtragshaushalt der Gemeinde Witzin einzustellen.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Witzin beschließt auf der heutigen Sitzung gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes für das Gebiet der Gemeinde Witzin.
Mit der Aufstellung des Flächennutzungsplanes für die Gemeinde Witzin werden folgende Ziele verfolgt:
Die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde Witzin und der sich daraus ergebenden Bodennutzung soll in ihren Grundzügen dargestellt werden. Insbesondere sind die Bauflächen, die Verkehrsflächen, die Flächen für die Land- und Forstwirtschaft, die Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen, die Grünflächen und die Ausstattung mit Anlagen des Gemeinbedarfs darzustellen.
Weiterhin ist auf Probleme der Umweltschutzes und der Landschaftspflege einzugehen.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).