12.12.2013 - 7.1 Vorschlag zum Erlass einer Hebesatzung zur Erhe...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Kowalke: Gab es dazu bereits einen Beschluss?

Herr Steinberg: Die letzte Beschlussvorlage wurde durch die Gemeindevertretung zurückgestellt und an den Finanzausschuss zur Beratung verwiesen. In der Zwischenzeit hat der Kreistag am 24.10.2013 einen Beschluss gefasst, der es der Gemeinde ermöglicht, die Altfehlbetragsumlage über 8 Jahre zinslos zu stunden.

 

Frau Steuber: Der Finanzausschuss hatte mit Protokoll vom 21.10.2013 festgelegt, dass eine Stundung über 15 Jahre erfolgen soll. Am 24.10.2013 wurde der o.g. Kreistagsbeschluss gefasst. Die Fraktion schlägt unter diesem Gesichtspunkt vor, die Stundung über 8 Jahre zu wählen.

 

 

Begründung:

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 31.05.2012 in Umsetzung des § 25 LNOG M-V die Erhebung einer Altfehlbetragsumlage zur Deckung der vom aufgelösten Landkreis Parchim übernommenen Altfehlbeträge per 03.09.2011 beschlossen. Diese sollte beginnend im Jahre 2012 in insgesamt 6 Jahren erfolgen. Gegen die Festsetzungsbescheide für das Jahr 2012 haben alle Gemeinden des Amtes Widerspruch erhoben.

Unter Berücksichtigung einer Fehlbetragszuweisung von 1.3 Mio EUR und des im Jahr 2012 erhobenen Umlagebetrages verbleibt ein zu erhebender Fehlbetrag von 7,55 Mio EUR.

Auf Initiative des KV Parchim des Städte- und Gemeindetages e.V. ist zwischenzeitlich alternativ zur jetzigen Beschlusslage ein Vorschlag zur verbindlichen und abschließenden Regelung der Altfehlbetragsumlage im Jahre 2013 erarbeitet worden. Dieser Vorschlag ermöglicht gemeindespezifische Regelungen bei der zeitlichen Verteilung der Zahlungslast. Gleichzeitig stand die Frage der Verbindlichkeit und Planbarkeit der Zahlungen im Vordergrund.

Der Vorschlag beinhaltet den Erlass einer Hebesatzung durch den LK. Der Hebesatz würde auf den Kreisumlagegrundlagen 2013 beruhen, in dessen Konsequenz der abschließend festgesetzte Altfehlbetrag von 7,5 Mio EUR zu decken wäre. Gleichzeitig wird das satzungsmäßige Recht zur zinslosen Stundung in Abhängigkeit der Steuerkraft je Einwohner im Jahr eingeräumt.

Die Ansprüche auf Stundung oder Sofortzahlung sind von der Erklärung eines Rechtsbehelfsverzichts abhängig und werden mittels öffentlich-rechtlicher Verträge zwischen Landkreis und Gemeinde vereinbart.

Zwischen zeitlich hat der Kreistag am 24.10.2013 die entsprechende Hebesatzsatzung beschlossen und die Genehmigung seitens des Innenministeriums liegt vor. Die Gemeinde

Witzin kann somit eine 8 – jährige zinslose Stundung in Anspruch nehmen oder den Betrag in einer Summe abzüglich 3 % Skonto zahlen.

Die Verwaltung empfiehlt dringend den Betrag in einer Summe zurückzuzahlen, da die Gemeinde über entsprechende liquide Mittel verfügt und zukünftig dadurch keine weiteren finanziellen Belastungen ausgesetzt wird.

Nur in den Jahren 2013 und 2014 ist die Beschlussfassung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes bei einem unausgeglichenen Ergebnishaushalt ausgesetzt.

 

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Beschluss:

 

1. Die Umsetzung des bisherigen Kreistagsbeschlusses vom 31.05.2012                                         

 

2. Inanspruchnahme der Stundungsmöglichkeit entsprechend der Steuerkraft

   der Gemeinde bei Erklärung eines Rechtsbehelfsverzichtes                                                       

 

3. Sofortige Zahlung unter Gewährung eines Abschlages von 3 % bei

    Erklärung eines Rechtsbehelfsverzichtes                                                                                         

 

4. Soweit 2. oder 3. bejaht wurde:

    Die Gemeinde würde bei Umsetzung des Vorschlages ein ggf. anhängiger

    Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid 2012 zurücknehmen.                                         

 

5. Weitere Anmerkungen, Vorschläge:

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

              dafür:              4                            dagegen:              3                            enth.:              0

             

Beschluss gefasst wie vorgeschlagen

 

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Anlagen zur Vorlage