22.05.2014 - 2 Feststellen der ordnungsgemäßen Ladung und der ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 2
- Gremium:
- Gemeindevertretung Witzin
- Datum:
- Do., 22.05.2014
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
Wortprotokoll
Herr Kröplin stellte fest, dass die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgte.
1. Die öffentliche Bekanntmachung der Ladung im OT Loiz erfolgte erst drei Tage vorher.
2. Es ist keine fristgemäße Zusendung der Ladung an die Gemeindevertreter und Ausschussvorsitzenden erfolgt.
3. Fehlen von TOPs auf Bekanntmachung / Ladung siehe §6 Sitzungsablauf in der gültigen Geschäftsordnung Witzin
b. Einwohnerfrage
c. Änderungsanträge zur Tagesordnung
d. Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der Gemeindevertretung
e. Bericht des Bürgermeisters über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde
4. Laut Geschäftsordnung § 15 Abs. 4 können Angelegenheiten erst in der GV-Sitzung beraten und beschlossen werden, wenn zuvor der entsprechende Fachausschuss eine Empfehlung abgegeben hat.
Frage an die Verwaltung:
Mit welcher Rechtsauffassung sieht die Verwaltung den Status der ordnungsgemäßen Ladung?
Herr Urbschat sowie Herr Dally erläutern daraufhin, gem. § 30 Abs. 1, Satz 2 Kommunalverfassung M-V, dass ein Mangel der Ladung unbeachtlich ist, wenn das betroffene Mitglied zur Sitzung erscheint.
Da alle Mitglieder erschienen bzw. sich abgemeldet haben, liegt kein Mangel mehr vor.
Es sind 6 von 9 Gemeindevertretern anwesend, damit ist die Beschlussfähigkeit gegeben.