18.02.2015 - 4.1 Erteilung des gemeindlichen Einvernehmen gemäß ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.1
- Datum:
- Mi., 18.02.2015
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Brüel
- Federführend:
- Amt für Stadt-und Gemeindeentwicklung
- Bearbeiter:
- Rolf Brümmer
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
- Diskussion zu Beschlussfassung
Frau Borawski- Sie erklärt, dass sie weiterhin große Bedenken zu dem Vorhaben hat. Es sollte zumindest die Stellungnahme des Rechtsanwaltes Herrn Ulrich Werner abgewartet werden. Diese sollte dann Bestandteil des Beschlusses werden. Weiterhin schlägt sie vor, dass in der Begründung die Formulierung „ keine planungsrechtlichen Gründe zur Versagung des Einvernehmens“ geändert bzw. gestrichen werden sollte. Das Problem der Nutzung des Keezer Damms für die Anbindung der Stallanlage an das öffentliche Straßennetz, sollte in einer gesonderten Beschlussfassung erfolgen.
Herr Erke- Grundsätzlich ist er nicht gegen den Bau der Anlage. Er weißt aber nochmals darauf hin, dass nach Erteilung des Einvernehmens die Stadt keine Möglichkeiten mehr hat Bedenken und Anregungen im Verfahren vorzubringen.
Begründung:
Der Agrarhof Brüel eG. mit Sitz in Brüel Golchener Weg beabsichtigt, in der Gemarkung Keez, Flur 1 auf den Flurstücken 217, 223, 224, 234, 235, 236, 237/1, eine Rinderanlage mit 2.280 Milchkühen, 169 Jungrindern und 600 Kälberplätzen sowie eine Biogasanlage zu errichten.
Die Stadt Brüel wurde vom StALU Westmecklenburg mit Schreiben vom 06.01.2015 aufgefordert, aus planungsrechtlicher Sicht das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen oder zu versagen.
Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus den § 31, 33 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden (§ 36 Abs. 2 BauGB).
Der § 31 BauGB regelt Ausnahmen und Befreiungen und trifft nicht zu. Da kein Bauleitplan für diesen Bereich vorliegt, wird die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach § 33 BauGB geregelt. Das Vorhaben ist nach § 35 BauGB Bauen im Außenbereich zu beurteilen.
Nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen kann festgestellt werden, dass keine planungsrechtlichen Gründe zur Versagung zur des Einvernehmens vorliegen.
Der Ausschuss gibt die Empfehlung für den Beschluss in der vorliegenden Form das Einvernehmen zu erteilen (die geforderten Änderungen sollen nicht mit berücksichtigt werden).
Dafür: 7 Dagegen: 3 Enthaltungen: -
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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