18.02.2015 - 6 Mobilfunkantenne in Golchen

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Wortprotokoll

Herr Lange informiert über die Rechtslage für die Errichtung von Mobilfunkanlagen. Bei der zur Diskussion stehenden Anlage in Golchen handelt es sich entsprechend § 61 LBauO M-V um ein verfahrensfreies Bauvorhaben. Für diese liegt die Genehmigung der Bundesnetzagentur bereits vor. In diesem Zusammenhang verweist Herr Lange auch auf die Notwendigkeit und die Pflicht der Breitbandversorgung im ländlichen Raum (siehe Programme Bundesregierung). Da in ländlichen Räumen eine Versorgung über das Telefonnetz (DSL) wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ist die Versorgung nur über die Mobilfunkanbieter (Telekom, Vodafone..) möglich.

 

Herr Erke- Die Stadtvertretung sollte die Ängste und Bedenken der Einwohner schon ernst nehmen                   und sich schon um dieses Anliegen kümmern.

 

Fazit der Diskussion- Die Entscheidung über die Errichtung der Anlage liegt beim Eigentümer des Grundstückes. In diesem Fall also bei der STEWO Wohnungsbaugesellschaft.