31.03.2015 - 4 1. Nachtragshaushalt der Stadt Sternberg für da...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

 

Herr Dally:

 

Die Stadtvertretung hat gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

  • im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen oder
  • bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,

Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der ordentlichen Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt.

Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs.3 Ziffer 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10,0 T€ nicht übersteigen.

Mit der Aufstellung des 1. Nachtragshaushaltes ist der Ausgleich des Ergebnishaushaltes in der Planung ausgeglichen. Dazu ist es notwendig, eine Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage für investive Schlüsselzuweisungen in Höhe von 89.700 € (bisher 165.500 €) zu planen.

Im geplanten Finanzhaushalt 2015 wird ein Saldo von +100.000(bisher 44.400 €) ausgewiesen. Dieser positive Betrag ist nicht ausreichend, um die ordentliche Tilgung zu finanzieren. Insofern ist der unterjährige Ausgleich nicht gegeben, aber aufgrund vorzutragender Beträge aus Haushaltsvorjahren der nach § 43 Abs. 6 KV M-V i.V. m. § 16 Abs. 1 Nr.2 GemHVO-Doppik erforderliche Haushaltsausgleich in 2015 erreicht.

Bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes wird der Haushaltsausgleich im Ergebnishaushalt dargestellt. Der Ausgleich des Finanzhaushaltes ist im Finanzplanungszeitraum weiterhin darstellbar.

Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird mit 600.000 € ausgewiesen und ist nicht genehmigungspflichtig, da er 10 % der ordentlichen Einzahlungen nicht erreicht.

 

Die ursächlichen Faktoren für den Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung sind im Ergebnishaushalt/Finanzhaushalt:

Änderungen bzw. Veranschlagung von folgenden zusätzlichen Erträgen und Aufwendungen:

  • Personalkosten zur Besetzung eines 4. Arbeitsplatzes im Bürgeramt
  • Instandhaltungskosten für die Kühlzelle in der Feierhalle (55306)
  • Beförsterungsvertrag für städtischen Wald (55500)
  • Umsetzung der beschlossenen Hebesatzänderungen für die Realsteuern

und im

Finanzhaushalt (nur Investitionen):

Änderungen bzw. Veranschlagung von folgenden Investitionen:

  • Ausbau der Phillip- Müller-Straße im Produkt 54100
  • Planungskosten für einen möglichen Ersatzneubau der Warnow-Brücke
  • Planungskosten für eine mögliche Sanierung der Eisenbahnbrücke in Groß Görnow
  • Zusätzliche Auszahlungen für die Neubeschaffungen EDV im Bürgeramt

 

Der Investitionsplan sieht für das Haushaltsjahr 2015 Auszahlungen in Höhe von 891.700 €

(bisher 585.400) vor.

 

Herr Winkler: Um welche Brücke handelt es sich?

Antwort: Herr Quandt: Es geht um die Warnowtalbrücke.

 

Herr Winkler: 45 % Kreisumlage?

Antwort: Herr Dally: Kreisumlage ist mit 43,78 veranschlagt.

 

Der Haushalts- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die Beschlussfassung.