12.05.2015 - 7.1 1. Nachtragshaushalt der Gemeinde Hohen Pritz f...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Kessel weist darauf hin, dass eine Neueinstellung und Erhöhung der Stunden durch den Wegfall von Frau Bergau, notwendig ist. Herr Dally führt aus, dass es immer zu einem Nachtragshaushalt kommen muss, wenn neue Mitarbeiter eingestellt werden und die Vergütung sich erhöht.

 

Begründung:

 

Die Gemeindevertretung hat gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

  • im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen oder
  • bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
  • Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 5 v.H. der ordentlichen Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt.

Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs.3 Ziffer 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10,0 T€ nicht übersteigen.

 

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Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2015.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

dafür: 6  dagegen: 0  enth.: 0

Beschluss gefasst wie vorgeschlagen

 

 

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Anlagen zur Vorlage