26.05.2015 - 5.1 Errichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches "...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

 

Begründung:

 

Der Platz an der Alten Feuerwehr Brüel (Am Brüeler Bach) wird regelmäßig zum Parken genutzt, insbesondere auch abends und an Wochenenden, um umliegend Einkäufe zu tätigen oder die Imbiss-City Pizza zu besuchen.

Probleme entstehen dadurch für den anliegenden KfZ- Gewerbebetrieb von Frau Britta Eichholdtz. Nicht nur das Parken vor der Grundstückszufahrt erfolgt widerrechtlich, auch das Parken auf der öffentlichen Fläche (Flur 9, Flurstück 14) bereitet den Fahrzeugen, die vom/ zum Betriebsgelände fahren wollen oftmals große Schwierigkeiten bzw. ist teilweise nicht möglich.

Gem. § 12 Abs.3 Nr.3 ist das Parken vor Grundstücksein-und –ausfahrten unzulässig, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Dieses Verbot gilt nicht für Fzgführer, die jederzeit bereit und in der Lage sind, die Einfahrt frei zu machen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer das Fahrzeug verlässt, was nach Aussage von Frau Eichholdtz meist der Fall ist.

Eine regelmäßige Überwachung dieser Parksituation hat Vorrang und könnte durch Verwarngeld-Angebote durchaus abschreckend wirken, ist jedoch weder durch die Außendienstmitarbeiterin des Amtes als auch durch das Polizeirevier Sternberg zu realisieren.

Aus diesem Grund fand am 14. April 2015 ein gemeinsamer Ortstermin statt, bei dem Mitarbeiter der Polizeiinspektion Ludwigslust, der Kontaktbeamte des Polizeireviers Stbg, Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde LK, die betroffenen Grundstücksanlieger sowie Mitarbeiter des Bürgeramtes nach einer Lösung suchten.

Im Ergebnis dieser Zusammenkunft wurde durch den zuständigen Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde vorgeschlagen, die Situation durch bauliche Maßnahmen (Errichtung v. beidseitigen Hochborden) zu lösen bzw. alternativ für die öffentliche Fläche (Flurstück 14) einen verkehrsberuhigten Bereich zu errichten, da hier das Parken nur in gekennzeichneten Flächen erlaubt ist. Das Fehlen derartiger Kennzeichnung verbietet somit das Parken. Durch das Aufstellen von Sitzgelegenheiten an der Giebelwand wird ebenfalls die Aufenthaltsfunktion dieses Bereiches unterstrichen.

Entsprechend Straßenverkehrs-Ordnung treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen zur Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen nach § 45 Abs.1b Nr.3 StVO im Einvernehmen mit der Gemeinde. Infolge einer mehrheitlich beschlossenen Beschlussvorlage durch die Stadtvertreter und dem Vorliegen der Voraussetzungen zur Ausweisung von verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1/ 325.2) hat die Straßenverkehrsbehörde die Zeichen anzuordnen.

 

Die Kosten für die Beschaffung von 2 Stck. VZ (325.1/ 325.2) und 2 Stck. Rohrrahmen betragen ca. 800,00 €.

 

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Beschluss:

 

Die Stadtvertretung Brüel beschließt, den Antrag auf Errichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches VZ 325.1/ 325.2 (Anfang und Ende) für den Platz an der Alten Feuerwehr in Brüel-Am Mühlenbach-, an die zuständige Straßenverkehrsbehörde, hier der Landrat LK Ludwigslust-Parchim, zu stellen.

Die erforderlichen Haushaltsmittel zur Beschaffung der VZ in Höhe von ca.800,00 € sind bereitzustellen.

 

 

 

Empfehlung des Ausschusses- Es wird empfohlen den verkehrsberuhigten Bereich bei der Alten Feuerwehr nicht einzurichten. Auch bei dieser Lösung bestehen Bedenken, dass die Kontrolle und Ahndung von Verstößen nicht ausreichend umgesetzt werden kann.

 

Als Alternative soll nochmals eventuell eine bautechnische  Lösung zur Kennzeichnung der Wegeflächen geprüft werden (Poller, Borde oder ähnliches).

 

Weiterhin sollte den betroffenen Nutzern der Zufahrt zu den Grundstücken nahegelegt werden die eigene Zufahrt mit einer entsprechenden Kennzeichnung (z.B. Zufahrt freihalten oder ähnliches) zu beschildern.

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://sternberg.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=3185&TOLFDNR=25256&selfaction=print