02.02.2017 - 6.3 Antrag auf Teileinziehung eines Straßenabschnit...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Begründung:

 

Durch den Ausschuss für Stadtentwicklung Bau und Verkehr der Stadt Brüel wurde folgende Maßnahme als Vorlage für die Stadtvertretung erarbeitet.

 

Es wird beabsichtigt, den Teilabschnitt Straße Schweriner Straße/Schmiedestraße bis zur Einbindung Weg zum Roten See (200m) der auf dem Grundstück der Gemarkung Brüel, Flur 1, Flurstück 511/3 und Flur 10 Flurstück 1 teileinzuziehen. Sowie den Teilabschnitt Schmiedestraße bis zur Einbindung Am Mühlenberg (300m) der auf dem Grundstück der Gemarkung Brüel, Flur 10, Flurstück 15/2 teileinzuziehen.

 

Diese Teilabschnitte stellt eine Verbindung zwischen der Bundesstraße 104 und der Bundesstraße 192 dar. Die Verkehrsbedeutung dieses Teiles besteht ausschließlich für den Anliegerverkehr, dennoch wird er, insbesondere durch Lkw-Verkehr und technischen Gerät über 7,5t, als Abkürzung zwischen den vorgenannten Bundesstraßen genutzt. Diese Nutzung steht dem Ausbauzweck entgegen.

Beabsichtigt ist, den Nutzerkreis für diesen Straßenabschnitt auf 7,5 t und auf den Anlieger-, Linien- und Lieferverkehr zu beschränken, um auch so die Sicherheit für Anlieger, insbesondere Kinder zu erhöhen.

 

Zur Durchsetzung dieser Teileinziehung ist ein Antrag (gem. § 9 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) v. 13.01.93) an die zuständige Behörde, hier der Landrat des Landkreis Ludwigslust-Parchim erforderlich.

 

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Beschluss:

 

Die Stadtvertretung Brüel beschließt, den Antrag auf Teileinziehung für den Teilabschnitt Straße Schweriner Straße/Schmiedestraße bis zur Einbindung Weg zum Roten See (200m) der auf dem Grundstück der Gemarkung Brüel, Flur 1, Flurstück 511/3 und Flur 10 Flurstück 1. Sowie den Teilabschnitt Schmiedestraße bis zur Einbindung Am Mühlenberg (300m) der auf dem Grundstück der Gemarkung Brüel, Flur 10, Flurstück 15/2 an die zuständige Behörde, hier der Landrat LK Ludwigslust- Parchim zu stellen. Der Fahrzeugverkehr ist zu beschränken, hier durch das Verbot für Fahrzeuge über dem tatsächlichen Gesamtgewicht 7,5 t, Anlieger-, Linien- und Lieferverkehr frei.

 

Durch das Bürgeramt sind alle weiteren erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

 dafür: 11  dagegen: 0  enth.: 0 

 

Beschluss gefasst wie vorgeschlagen