18.08.2016 - 6.3 Erstellung eines Doppelhaushaltes 2017/2018 und...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Begründung:

 

§ 46 Abs. 5 KV M-V i.V. m.§ 1 Abs. 3 GemHVO-Doppik eröffnen den Kommunen die Möglichkeit, einen Doppelhaushalt aufzustellen. Damit erfolgt die Planung nicht nur für ein Haushaltsjahr, sondern für zwei Haushaltsjahre. Bei einem Doppelhaushalt sind zudem die Planungsdaten der folgenden zwei Haushaltsjahre(Finanzplanungszeitraum) und zwar für jedes Haushaltsjahr getrennt, gegenüber zu stellen.

Vorteil ist, dass bereits Planungssicherheit für zwei Haushaltsjahre besteht, da es sich bei der Haushaltsplanung in der Regel um langwierige Verfahren über mehrere Monate von der verwaltungsinternen bis zur politischen Beratung bis hin zur Veröffentlichung der Haushaltssatzung handelt. Damit liegt bereits vor Beginn des 2. Planjahres ein gültiger Haushalt vor.

 

Allerdings ist von Nachteil, dass sich die Flexibilität verringert. Die Gemeinde muss für zwei Jahre im Voraus bereits ihre Vorhaben und damit auch Investitionen planen. Während der Haushaltsbewirtschaftung des ersten Haushaltsjahres auftretende Bedarfe neuer, umfangreicher Maßnahmen können lediglich zeitlich verzögert oder grundsätzlich nur durch einen Nachtragshaushalt realisiert werden. Die Erstellung eines Nachtrages ist aber jederzeit möglich.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

 dafür: 6  dagegen: keine  enth.: keine

 

 

Beschluss gefasst wie vorgeschlagen

 

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