18.08.2016 - 6.1 1. Nachtragshaushalt der Gemeinde Dabel für das...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Begründung:

 

Die Gemeindevertretung hat gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

  • im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen oder
  • bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
  • Beamte oder Arbeitsnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der ordentlichen Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt.

Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs.3 Ziffer 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10,0 T€ nicht übersteigen.

 

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Beschluss:

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung Dabel beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2016.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

 dafür: 6  dagegen: keine   enth.: keine

 

Beschluss gefasst wie vorgeschlagen

 

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Anlagen zur Vorlage