13.10.2016 - 6.5 Satzung der Gemeinde Dabel über die Erhebung vo...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.5
- Gremium:
- Gemeindevertretung Dabel
- Datum:
- Do., 13.10.2016
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Dally erläutert die Beschlussvorlage. Grundsätzlich gilt die Ausbausatzung für alle Grundstücke. Hier A-typisch Sondersatzung mit Wurzelberechnung. Im Moment nur für diesen Fall nötig. Es könnte sich aber häufen (z. B. Herrenweg).
Begründung:
Die Gemeindevertretung hat am 26.10.2000 für die Gemeinde Dabel eine Straßenausbaubeitragssatzung beschlossen. Diese Satzung umfasst rechtliche Regelungen zur Beitragserhebung für das gesamte Gemeindegebiet.
Die Gemeinde plant, die Straßenbeleuchtung und die Fahrbahnen zu erneuern. An dieser zu erneuernden Anlagen liegt ein übergroßes Waldgrundstück, das nach den rechtlichen Regelungen in der o.g. Satzung jeweils 30 % der Anliegerbeiträge zu tragen hätten. Damit ist die bestehende Satzung nicht geeignet, diese Straßenbaumaßnahme vorteilsgerecht abzurechnen. In einem ähnlichen Fall hatte das Verwaltungsgericht in Schwerin entschieden, das selbst bei einem dreifachen höheren Anliegerbeitrag gegenüber einem durchschnittlichen anliegenden Hausgrundstück dieser Beitrag nicht mehr als vorteilsgerecht anzusehen ist.
Deshalb wird vorgeschlagen, für diesen konkreten Fall eine gesonderte Satzung zu erlassen.