28.09.2017 - 6.1 1. Nachtragshaushalt der Stadt Brüel für das Ha...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Herr Dally gibt Erläuterungen zum 1. Nachtragshaushalt und beantwortet die Fragen der Stadtvertreter.

 

Begründung:

Die Stadtvertretung hat gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

  • im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen oder
  • bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,

Gemäß § 12 Punkt 5 GemHVO-Doppik kann in Einzelfällen mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde ein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 durch Einzahlungen aus Investitionstätigkeit gedeckt werden, soweit dies der nachhaltigen Haushaltskonsolidierung dient. Gemäß der Verwaltungsvorschrift ist eine nachhaltige Haushaltskonsolidierung gegeben, wenn im Rahmen eines Gesamtkonzeptes zur Haushaltskonsolidierung durch Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit zumindest eine dauerhafte Reduzierung des negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen erreicht wird.

 

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Beschluss:

Die Stadtvertretung Brüel beschließt:

  1. die 1. Nachtragshaushaltssatzung für den Doppelhaushalt 2017/2018
  2. die Zuführung zur Deckung eines negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen in Höhe von 424.600 € aus dem investiven Bereich.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

dafür:

10

dagegen:

0

enth.:

0

 

Beschluss gefasst wie vorgeschlagen

 

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Anlagen zur Vorlage