25.06.2019 - 10.2 Ausbuchung abnutzbarer beweglicher Vermögensgeg...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Begründung:

 

Im Zuge des Jahresabschlusses 2017 können gemäß § 63 (2) GemHVO-Doppik abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände die bis zum 31.12.2016 angeschafft worden sind und deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Einzelnen den Betrag von 1.000 € ohne Umsatzsteuer nicht überschritten haben im Haushaltsjahr 2017 voll abgeschrieben und in Abgang gestellt werden.

 

 

 

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Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Hohen Pritz beschließt im Zuge der Jahresrechnung 2017 die Ausbuchung der abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenstände in Höhe von 5.033,13 €.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

dafür:

7

dagegen:

0

enth.:

0

 

Beschluss gefasst wie vorgeschlagen

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Anlagen zur Vorlage