10.08.2020 - 7.1 1. Nachtragshaushalt des Amtes Sternberger Seen...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.1
- Datum:
- Mo., 10.08.2020
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Finanzen
- Bearbeiter:
- Hannelore Toparkus
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Löbel kritisiert die Erhöhung im Haushalt und fragt, wo Einschnitte in den nächsten 2 Jahren gemacht werden könnten.
Frau Toparkus erläutert dazu, dass Sparsamkeit eines der wichtigsten Punkte bei der Erstellung des Haushaltes sei. Hier ist deutlich zu unterstreichen, dass mit den Geldern nicht verschwenderisch umgegangen wird.
Herr Taubenheim erklärt dazu, dass weitere Einsparungen zurzeit nicht möglich sind. Die Investition z.B. in die Büromöbel ist zwingend erforderlich, da dies durch den Arbeitsschutz gefordert wird. Hier werden der Verwaltung Maßnahmen auferlegt, welche bezahlt werden müssen ohne dass dafür eine Erstattung erfolgt.
Herr Neumann unterstützt den Haushalt. Hier wurde bei der Erstellung ein Mittelweg gefunden und Einsparungen nicht weiter möglich.
Herr Kessel fragt nach, ob beim MTW auch Leasing in Betracht gezogen wurde.
Herr Meyer erläutert dazu, dass Leasing nicht in Betracht kommt, da das Fahrzeug voll verklebt wird und ein Kastenaufbau erfolgt.
Begründung:
Der Amtsausschuss hat gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
- im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen oder
- bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der ordentlichen Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt. Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs.3 Ziffer 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10,0 T€ nicht übersteigen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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5,3 MB
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