07.05.2020 - 7.3 Aufhebung eines Beschlusses über die Nichtzahlu...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.3
- Gremium:
- Gemeindevertretung Witzin
- Datum:
- Do., 07.05.2020
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Olaf Steinberg
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Hüller betont, dass in Absprache mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden der STEWO, Herrn Taubenheim, die nachgezahlten Gesellschafterbeiträge (gekürzt um die nicht gezahlten Liquiditätshilfen) zur Sanierung des bestehenden STEWO-Blocks in der Gemeinde Witzin eingesetzt werden sollen, um die stark angegeriffene Außenfassade aufzuarbeiten, vorausgesetzt der Vorstand der STEWO stimmt diesem ebenfalls zu.
Durch die Werterhaltung würden die Einwohner im Ort bleiben. Davon würde sowohl die STEWO als auch die Gemeinde profitieren.
Begründung: Die Gesellschafter der Sternberger Wohnungsbaugesellschaft haben sich mit dem Sanierungskonzept aus dem Jahre 2011 verpflichtet, jährlich Gesellschafterbeiträge an die Gesellschaft zu zahlen.
Die Gemeindevertretersitzung Witzin hatte mit Beschluss vom 06.03.2014 beschlossen seine Mitgliedschaft in der Sternberger Wohnungsbaugesellschaft zu kündigen. Die Kündigung wurde gegenüber der STEWO nicht angezeigt und somit nicht realisiert.
Mit Beschlussfassung zur Kündigung der Gesellschaftermitgliedschaft hat die Gemeinde Witzin die Zahlung der Gesellschafterbeiträge im Jahre 2014 eingestellt. Da der Beschluss nicht rechtwirksam wurde, liegt auch kein Grund zur Einstellung der Zahlung der Gesellschafterbeiträge vor.
Die Gemeinde Witzin zahlt die jährlich nicht erbrachten Gesellschafterbeiträge in Höhe von 4038,69 € für die Jahre 2014 bis 2019, Gesamtsumme von 24.232,14 €, nach. Die von der STEWO an die Gemeinde Witzin nicht gezahlten Liquiditätshilfen in Höhe von 4.160,00 € werden hierbei verrechnet.
Beschluss:
- Die Gemeindevertretung Witzin hebt den Beschluss BVW-096/2013 vom 6. März 2014 auf.
- Der Beschluss BVW-046/2011 erhält volle Gültigkeit.
- Die seit 06. März 2014 nicht geleisteten Sanierungsbeiträge in Höhe von 24.232,14 EURO (4.038,69 EURO/Jahr), werden nachgezahlt, abzüglich der durch die STEWO zurückzuzahlenden Liquiditätshilfen in Höhe von 4.160 EURO.