12.11.2020 - 6.1 2. Nachtragshaushalt der Gemeinde Kloster Tempz...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Begründung:

 

Die Gemeindevertretung hat gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

  • bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen.
  • Für die Einstellung von Verpflichtungsermächtigungen ist der Haushalt genehmigungspflichtig.

 

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Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Kloster Tempzin beschließt die 2. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Anz. der Mitglieder:

 

8

 

dafür:

8

dagegen:

0

enth.:

0

 

Beschluss gefasst wie vorgeschlagen

 

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Anlagen zur Vorlage