18.11.2021 - 7.1 Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsst...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.1
- Gremium:
- Gemeindevertretung Kloster Tempzin
- Datum:
- Do, 18.11.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Finanzen
- Bearbeiter:
- Hannelore Toparkus
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Die Gemeindevertretung kritisiert, dass niemand verfolgt, ob sich die Zweitwohnungsbesitzer beim Steueramt anmelden. Auch auf Nachfragen des Bürgermeisters kommen keine Auskünfte vom Amt.
Es ist ebenfalls zweifelhaft, dass die Zweitwohnungsbesitzer ihren Steuersatz selber festlegen können. Wer nimmt dafür eine Plausibilitätsprüfung vor?
Begründung:
Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die von Gemeinden nach Grundgesetz Artkikel 105 Absatz 2a für die Anmeldung einer Zweitwohnung – auch Nebenwohnung genannt – erhoben werden darf. Die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz ist die Jahresnettokaltmiete.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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23,8 kB
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