20.04.2022 - 7.2 Beschluß über die Bestätigung der Einstufung de...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.2
- Gremium:
- Stadtvertretung Sternberg
- Datum:
- Mi, 20.04.2022
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bürger- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Eckardt Meyer
Begründung:
Durch das Amt Sternberger Seenlandschaft (ASSL) wurde die Einstufung der Feuerwehr Stadt Sternberg als Feuerwehr mit besonderen Aufgaben entsprechend § 9 Abs. 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V (BrSchG) und § 10 Verordnung über die Bedarfsermittlung und die Organisation der Feuerwehren in Mecklenburg- Vorpommern (FwOV M-V) beantragt. Diese Einstufung entspricht der geltenden Brandschutzbedarfsplanung des ASSL aus dem Jahr 2020.
Bisher war die Feuerwehr Stadt Sternberg als Schwerpunktfeuerwehr nach Feuerwehr-Mindeststärken-VO M-V vom 26. 10. 1992 eingestuft.
Nach Prüfung und Bewertung der Antragsunterlagen und in Abstimmung mit der Kreiswehrführung des Landkreises Ludwigslust-Parchim sieht der FD 38 Brand- und Katastrophenschutz die Voraussetzungen für die Einstufung der Feuerwehr Stadt Sternberg zur Feuerwehr mit besonderen Aufgaben als gegeben an. Darüber hinaus ist die Feuerwehr Stadt Sternberg in mehreren überörtlichen Planungen des Landkreises eingebunden.
Folgende Aufgaben der besonderen Gefahren- und Risikoabwehr kann die Gemeindefeuerwehr auf Grund ihrer Ausstattung und Leistungsfähigkeit überörtlich gewährleisten:
1. Rettung aus Höhen > 8m
2. Erweiterte Technische Hilfeleistung
3. Löschwassertransport
4. Abwehr Wassergefahren
5. Führungsunterstützung
6. Logistik.
Durch die Einstufung der Feuerwehr als Feuerwehr mit besonderen Aufgaben gilt für die Stadt Sternberg eine höherwertigere Förderquote bei der Beschaffung von notwendigen Ausstattungsmitteln zur Erfüllung der Aufgabenbereiche.
Beschluss:
Die Stadt Sternberg beschließt, die Einstufung der Feuerwehr Stadt Sternberg als Feuerwehr mit besonderen Aufgaben entspr. § 9 Abs. 1 BrSchG M-V und § 10 FwOV M-V zu bestätigen und die für die benannten Aufgaben erforderlichen Ressourcen bereit zu stellen.