20.04.2022 - 7.1 1. Nachtragshaushalt der Stadt Sternberg für da...

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Wortprotokoll

 

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Begründung:

Die Stadtvertretung hat gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

  • im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen oder
  • bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen

 

Beschluss:

Die Stadtvertretung Sternberg beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022.

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

13

0

0

 

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Anlagen zur Vorlage