11.05.2022 - 6.2 Art der Durchführung des Bürgerbegehrens

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

1. Der zulässige Bürgerentscheid zu der Frage „Soll der Gemeinderatsbeschluss vom 24.11.2021 gegen die Errichtung eines Wanderweges aufgehoben und stattdessen der Errichtung eines Wanderweges von der Kreuzung L-06/ Bergstraße entlang der Bergstraße, durch den Hohlweg und weiter entlang des ehemaligen Weges bis zur Gemeindegrenze zugestimmt werden?“ (Ja/Nein) findet gem. § 17 Abs. 1 KV-DVO im Rahmen einer reinen Briefwahlabstimmung statt. Die Abgabe oder Rücksendung des Stimmzettels muss bis zum 22. Juni 2022, 17:00 Uhr, erfolgt sein. Die öffentliche Auszählung erfolgt am 22. Juni 2022, ab 18:00 Uhr, im Gemeindehaus Weitendorf.

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

7

0

0

 

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Sachverhalt

Begründung:

Gemäß § 17 Abs. 1 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung M-V (KV-DVO) entscheidet die Gemeindevertretung darüber, ob der Bürgerentscheid als Abstimmung in Abstimmungsräumen, im Rahmen einer Einwohnerversammlung oder als reine Briefabstimmung durchgeführt wird. Bei einer Briefwahlabstimmung werden den Wahlberechtigten unaufgefordert zugesandt. Diese Unterlagen enthalten den Abstimmzettel sowie einen Umschlag für die Rücksendung der Unterlagen. Die Gemeinde macht frühestens sechs und spätestens zwei Wochen vor dem Beginn des Bürgerentscheids die zu entscheidende Frage, die Art der Durchführung, den Termin sowie die Voraussetzungen für die Stimmberechtigung und die Stimmabgabe öffentlich bekannt.