20.02.2023 - 6.3 Antrag auf streckenbezogene Geschwindigkeitsbes...

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Wortprotokoll

Herr Bartel sieht den Antrag kritisch, da dies neue Begehrlichkeiten weckt u.a. Ausfahrt Wipersdorfer Weg und Ausfahrt Dornensteig.

 

Herr Lange erklärt, dass dies die einzige Möglichkeit ist, um die Gefahrenquelle zu entschärfen.

 

Frau Wiechmann bekräftigt, dass es noch weitere gefährliche Stellen in Brüel gibt und diese ebenfalls berücksichtigt werden sollten.

 

Herr Müthel ergänzt, dass ein solch kurzer Abschnitt nicht ausreichend ist. Hierbei müsste eine längere Strecke berücksichtigt werden auch im Hinblick auf die Emission (abbremsen/anfahren).

 

Herr Erke möchte wissen, ob die Genehmigung, welche nicht von der Stadt Brüel erteilt wurde, rückgängig gemacht werden kann.

 

Herr Liese erklärt dazu, dass das Verwaltungshandeln rechtmäßig sein soll.

Herr Erke bittet um Abklärung.

 

 

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Beschluss:

 

Die Stadtvertretung Brüel beschließt, den Antrag auf streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h im Kurvenbereich Sternberger Straße ab Abzweig Schulstraße bis Sternberger Str. 16 auf der B192 in der Ortslage Brüel, gemäß § 45 Abs. 9 StVO, an die zuständige Behörde, hier der Landrat des Landkreis Ludwigslust-Parchim zu stellen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den v.g. Bereich zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen sind dabei gleich zu behandelt. Durch das Bürgeramt sind alle weiteren erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

9

1

0

 

Beschluss gefasst

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

An der B192 im Kurvenbereich in der Sternberger Straße in Brüel befinden sich 20 private Eigenheime, die überwiegend alle eine Hofzufahrt zur Bundesstraße besitzen. Gerade beim Auffahren auf die Bundesstraße sind die Sicherverhältnisse nicht gegeben um andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig, bei der erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h, wahrnehmen zu können. Um eine Verbesserung Verkehrssicherheit zu erzielen und zur Durchsetzung dieser streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h ist ein Antrag (gem. § 45 Abs. 9 StVO) an die zuständige Behörde, hier der Landrat des Landkreis Ludwigslust-Parchim erforderlich.