17.02.2023 - 8.1 Antrag auf streckenbezogene Geschwindigkeitsbes...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8.1
- Datum:
- Fr, 17.02.2023
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:30
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bürger- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Eric Frank
Wortprotokoll
Herr Lange erläutert, dass auf der letzten Ausschusssitzung im Sept. festgestellt wurde, dass ohne Einbeziehung der Meinung der Stadt Brüel im Kurvenbereich der Sternberger Str., Haus Nr. 10 und 14 Grundstückausfahrten genehmigt wurden. Dadurch besteht eine erhöhte Unfallgefahr, weil beim Ausfahren die Straße nicht einsehbar ist und zum Einfahren im Kurvenreich der Bundesstraße angehalten werden muss. Eine 30 km/h Lösung für diesen Bereich wurde in der Sitzung vom 19.09.2022 angedacht, weil auch das zuständige Straßenbauamt hier seine Unterstützung zugesagt hat.
Beschluss:
Die Stadtvertretung Brüel beschließt, den Antrag auf streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h im Kurvenbereich Sternberger Straße ab Abzweig Schulstraße bis Sternberger Str. 16 auf der B192 in der Ortslage Brüel, gemäß § 45 Abs. 9 StVO, an die zuständige Behörde, hier der Landrat des Landkreis Ludwigslust-Parchim zu stellen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den v.g. Bereich zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen sind dabei gleich zu behandelt. Durch das Bürgeramt sind alle weiteren erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
An der B192 im Kurvenbereich in der Sternberger Straße in Brüel befinden sich 20 private Eigenheime, die überwiegend alle eine Hofzufahrt zur Bundesstraße besitzen. Gerade beim Auffahren auf die Bundesstraße sind die Sicherverhältnisse nicht gegeben um andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig, bei der erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h, wahrnehmen zu können. Um eine Verbesserung Verkehrssicherheit zu erzielen und zur Durchsetzung dieser streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h ist ein Antrag (gem. § 45 Abs. 9 StVO) an die zuständige Behörde, hier der Landrat des Landkreis Ludwigslust-Parchim erforderlich.