30.11.2023 - 6.1 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Er...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung Kloster Tempzin beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Kloster Tempzin.

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

7

0

0

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 11.01.2022 hat der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde die ihm vorgelegte „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Kloster Tempzin“ in der Fassung vom 15.12.2021, öffentlich bekannt gemacht am 24.01.2022, zur Kenntnis genommen.

Gleichzeitig hat die untere Rechtsaufsichtsbehörde darauf hingewiesen, dass die in der Satzung gewählte Steuerbemessung bei der Zweitwohnungssteuer zurzeit ausweislich des § 4 Abs. 1 der Satzung mit Hilfe von sog. „Mietaufwandsgruppen“ (Stufenmodell) erfolgt, die in § 5 Nr. 1- 3 der Satzung konkret untergliedert sind und sich danach der jeweilige Steuersatz letztlich ermittelt.

Diese satzungsrechtliche Zusammenfassung der Steuerpflichtigen in Steuergruppen und die damit einhergehende degressive Ausgestaltung von Zweitwohnungssteuersätzen verletzt nach aktueller Rechtsprechung des Bundes regelmäßig das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (siehe BVerfG, Beschluss vom 15.01.2014 – 1 BvR 1656/09 -; BVerfG, Beschl. Vom 18.07.2019 – 1 BvR 807/12.

Demzufolge ist bei Zweitwohnungssteuersatzungen mit einer Steuerbemessung nach Steuergruppen („Mietaufwandsgruppen“) grundsätzlich von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen.

Stattdessen sollte die Steuerbemessung vielmehr nach einem in der Satzung festzulegenden Steuersatz vom Mietaufwand erfolgen. Zweitwohnungssteuersätze, die sich in einem Bereich zwischen 10 % und 20 % des jährlichen Mietaufwands bewegen, unterliegen dabei nach h. M. regelmäßig keinen rechtlichen Bedenken.

Die Rechtsaufsichtsbehörde empfiehlt deshalb, (u.a.) den § 5 der Zweitwohnungssteuersatzung neu zu fassen mit dem Ziel, das Verfahren zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Kloster Tempzin rechtssicher und gerichtsfest zu gestalten. In dem Zusammenhang soll in § 10 Inkrafttreten festgelegt werden, dass die Änderungen rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft treten.

 

Im Ergebnis liegt nunmehr die „Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Kloster Tempzin vom 18.11.2021“  vor – Stand: Entwurf vom 15.11.2023 – über den die Gemeindevertretung Kloster Tempzin beschließen möge.

 

 

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Anlagen zur Vorlage