18.04.2024 - 6.2 Beschluss über die Anpassung der Aufwandsentsch...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Wagner erläutert die Beschlussvorlage.

Es wird zum Ehrenamt und, ob ein Ehrenamt vergütet werden sollte, diskutiert.

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung Borkow beschließt die Anpassung der Aufwandsentschädigung für Funktionsinhaber der Freiwilligen Feuerwehr zum 1. Januar 2024 entsprechend der in der Anlage beigefügten Tabelle. Die erforderlichen Mittel sind durch die allgemeine Deckung für 2024 einzustellen.

 

Funktion

Bisherige Regelung

in €

Vorschlag in €

Höchstsatz

§ 2 (1) EntSchVO

in €

Wehrführer

 

140,00

200,00

250,00

§ 2 (1) Nr. 5

Stellvertretender Wehrführer

 

70,00

100,00

125,00

§ 2 (2)

Schriftwart / FOX112-Beauftragter

25,00

30,00

keine Angabe

§ 5 (1)

Jugendwarte

 

60,00

100,00

125,00

§ 5 (2) Nr. 4

Fahrzeug- und Gerätewart

 

30,00

50,00

100,00

§ 5 (2) Nr. 5

Gruppenführer

 

15,00

30,00

keine Angabe

§ 5 (1)

Atemschutzgerätewarte (nur nach Lehrgangsabschluß)

15,00

30,00

keine Angabe

§ 5 (1)

Mitglied der Wehrführung in beteiligter Funktion

15,00

15,00-30,00

keine Angabe

§ 5 (1)

 

Bei Ausführung von mehreren Funktionen wird die jeweils höhere Entschädigung erstattet. Bei “keine Angabe“ greift § 5 Abs. 1 Satz 1 der FwEntschVO:  “Personen mit besonderen Aufgaben können gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe gezahlt werden.“ Diese wird nach Aufwand und Bewertung des Aufwandes eingeschätzt.

Mitglieder der aktiven Feuerwehr, die eine Stellvertreterfunktion wahrnehmen, können nach § 2 Abs. 2 der FwEntschVO M-V 50 % der zu gewährenden Entschädigung für Funktionsinhaber erhalten.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

7

0

0

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Am 11. Dezember 2023 wurde die Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in M-V (Feuerwehrentschädigungsverordnung – FwEntschVO M-V) neu erlassen. Die letzte Anpassung der Entschädigungssätze erfolgte im Jahr 2014.

In der VO werden die Höchstsätze der Aufwandsentschädigungen für Funktionsträger neu geregelt. Nach der Anpassung verschiedener Entschädigungen für ehrenamtlich Tätige in vielen Bereichen besteht zwischenzeitlich auch der Bedarf, die bisherigen Sätze für Funktionsinhaber der FFW an die aktuellen Herausforderungen anzupassen.

Mit der Neuregelung von 2023 besteht wiederum auch die Möglichkeit, Personen mit besonderen Aufgaben in der Wehr eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Insbesondere die Funktion des/r Jugendwartes/in wird besonders hervorgehoben

(Förderung der Jugendarbeit).

 

Bei der Höhe der Aufwandsentschädigung soll insbesondere berücksichtigt werden:

1. die Gebietsgröße der Gemeinde und die Einwohnerzahl des Zuständigkeitsbereiches,

2. einsatztaktische Besonderheiten des Zuständigkeitsbereiches,

3. die Art und Größe der Feuerwehrabteilungen und der Feuerwehren,

4. die Anzahl der Einsatzfahrzeuge,

5. die Bereitstellung von Dienstfahrzeugen für Dienstfahrten jeglicher Art,

6. die Bereitstellung von technischer Ausstattung und

7. die Möglichkeit der Nutzung der Amtsverwaltung für Verwaltungsarbeiten.

 

Es wird vorgeschlagen, die Anpassung der Aufwandsentschädigung entsprechend der in der Anlage befindlichen tabellarischen Aufzählung anzupassen.

 

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