29.05.2024 - 6.2 1. Nachtragshaushalt der Stadt Sternberg für da...

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Wortprotokoll

 

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Diskussion:

Herr Göschel kritisiert, dass in dem Entwurf seitens der Verwaltung kein Einsparwille zu erkennen ist. Deshalb kann er dem Nachtragshaushalt nicht zustimmen.

Herr Fichelmann gibt die Sitzungsleitung an den 1. Stellv. Bürgervorsteher ab und erhält das Wort. Er verweist auf die gemeinsame Sitzung des Hauptausschusses und des Finanzausschusses am 7. Mai, auf der der mit den Hinweisen der Kommunalaufsicht geänderte Nachtrag beraten wurde. Erschreckend ist die nicht mehr dauernde Leistungsfähigkeit. Deshalb ist es für die CDU-Fraktion entscheidend, dass Einsparungen aufgezeigt werden müssen. Das betrifft vor allem die Investitionstätigkeit, aber auch das Personal. Herr Fichelmann hinterfragt, ob die Stelle des Gerätewarts oder ein zusätzliche stelle in der Touristinfo nötig seien. Außerdem bezweifelt er, dass die Gemeinde des Amtes eingebunden sind, da sich die Personalkosten in der Amtsumlage wiederfinden werden und somit auch die Gemeinden des Amtes belasten. Herr Fichelmann plädiert dafür, alle Investitionen zu vermeiden, wenn dafür keine Fördermittel eingeworben werden können. Der Grundsatz der Sparsamkeit ist mit diesem Nachtrag nicht erfüllt und muss deshalb abgelehnt werden.

Herr Unger antwortet auf diesen Redebeitrag. Gestern (28.5.2024) haben sich die Fraktionsvorsitzenden mit der Bürgermeisterin getroffen, um noch offenen Fragen zum Nachtragshaushalt zu besprechen. Danach konnte man davon ausgehen, dass Einigkeit herrscht, denn die CDU hat ihre Probleme mit dem Nachtrag gestern nicht geäußert. Dieses Verhalten hat mit guter Zusammenarbeit nichts zu tun.

Herr Ratke erwidert, dass am 7. Mai die Bedenken seitens der CDU geäußert wurden. Im jetzigen Entwurf des Nachtrags gibt es lediglich zwei kleine Änderungen. Deshalb hat man gestern keine Veranlassung für eine Wortmeldung gesehen.

 

Beschluss:

Die Stadtvertretung beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024.

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

2

6

6

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadtvertretung hat gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

 

  • im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei   einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen oder

 

  • bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitions-förderungsmaßnahmen geleistet werden sollen.

 

Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der ordentlichen Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt. Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs.3 Ziffer 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10,0 T € nicht übersteigen.

 

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Anlagen zur Vorlage