16.09.2025 - 5.1 1. Nachtragshaushalt der Stadt Sternberg für da...

Reduzieren

Wortprotokoll

Frau Ohms erläutert die Notwendigkeit des Nachtragshaushaltes 2025. Es wurden zwei neue Spielplätze eingeplant, da die Fördermittel erst im 2. Anlauf bewilligt wurden. Außerdem musste der Ansatz von bestehenden Investitionen erhöht werden sowie im laufenden Bereich der FFw eine Ansatzerhöhung von 9.000 € vorgenommen werden.

Frau Haese erläutert ausführlich die Investitionen. Es kommt die Frage auf, wie der aktuelle Stand des KITA-Neubaus ist. Frau Haese informiert.

 

Frau Ohms erläutert die haushaltswirtschaftliche Situation der Stadt sowie die Umsetzung der Investitionen in 2025. Herr Taubenheim merkt an, dass zu selten Bauausschusssitzungen stattgefunden haben, obwohl vereinbart war, dass monatlich über den aktuellen Stand berichtet werden sollte.

 

Frau Haese stellt den Ausschussmitgliedern eine Liste der Investitionsvorhaben der Stadt, die mit dem Sondervermögen des Bundes ausgeführt werden sollen, vor. Insgesamt ein Investitionsvolumen von ca. 18 Mio. €. Die Liste wurde dem Landrat zugestellt und liegt dem Protokoll als Anlage bei.

Herr Taubenheim bemängelt in diesem Zusammenhang, dass die Erarbeitung der Liste unter Beteiligung der Ausschüsse, insbesondere des Bauausschusses, hätte erfolgen sollen. Frau Haese begründet diesen Umstand mit sehr geringer zur Verfügung gestellter Zeit.

 

Reduzieren

Beschluss:

Die Stadtvertretung beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2025.

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

5

0

0

 

Der Haushalts- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtvertretung die Beschlussfassung.

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadtvertretung hat gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

 

  •             im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei   einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen oder

 

 

  •             bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder  Investitions-förderungsmaßnahmen geleistet werden sollen.

 

Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der ordentlichen Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt. Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs.3 Ziffer 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10,0 T € nicht übersteigen.

 

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage