12.11.2025 - 9.7 Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsst...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9.7
- Gremium:
- Gemeindevertretung Hohen Pritz
- Datum:
- Mi., 12.11.2025
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Finanzen
- Bearbeiter:
- Jaqueline König
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Zweitwohnungssteuersatzung ist vom 25.09.2001 und wurde seitdem nicht angepasst.
Die satzungsrechtliche Zusammenfassung der Steuerpflichtigen in Steuergruppen und die damit einhergehende degressive Ausgestaltung von Zweitwohnungssteuersätzen verletzt nach aktueller Rechtsprechung des Bundes regelmäßig das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (siehe BVerfG, Beschluss vom 15.01.2014 – 1 BvR 1656/09 -; BVerfG, Beschl. Vom 18.07.2019 – 1 BvR 807/12.
Demzufolge ist bei Zweitwohnungssteuersatzungen mit einer Steuerbemessung nach Steuergruppen („Mietaufwandsgruppen“) grundsätzlich von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen.
Stattdessen sollte die Steuerbemessung vielmehr nach einem in der Satzung festzulegenden Steuersatz vom Mietaufwand erfolgen. Zweitwohnungssteuersätze, die sich in einem Bereich zwischen 10 % und 20 % des jährlichen Mietaufwands bewegen, unterliegen dabei nach h. M. regelmäßig keinen rechtlichen Bedenken.
Die Rechtsaufsichtsbehörde empfiehlt deshalb, die Zweitwohnungssteuersatzung neu zu fassen .
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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345,3 kB
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75 kB
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