23.03.2017 - 6.3 Optionserklärung gemäß § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.3
- Gremium:
- Gemeindevertretung Dabel
- Datum:
- Do., 23.03.2017
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Finanzen
- Bearbeiter:
- Reinhard Dally
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Begründung:
Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 (StÄndG 2015) vom 02.11.2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) neu gefasst. Bislang war im bundesdeutschen Umsatzsteuerrecht (§ 2 Absatz 3 UStG) das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) maßgeblich für eine potentielle Umsatzsteuerpflicht. Die ausschließliche Vermögensverwaltung und der Hoheitsbetrieb unterlagen nicht der Umsatzsteuer.
Die durch § 2 Absatz 3 UStG begründete Unternehmereigenschaft von jPdöR steht nicht mit Art. 13 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie im Einklang. An dieser Regelung hat sich bereits der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen in der Vergangenheit orientiert. Der BFH hat daher bereits in 2011 entschieden, dass die entgeltliche Nutzungsüberlassung einer gemeindlichen Sporthalle an einer anderen Gemeinde der Umsatzsteuer unterliege und sah die Unternehmereigenschaft der Gemeinde als gegeben an.
Weitere Urteile verfolgten dieselbe Richtung. Der Gesetzgeber hat aufgrund der BFH-Urteile und der richtlinienkonformen Umsetzung in nationales Recht den § 2b UStG entworfen, der dann durch das StÄndG 2015 eingeführt wurde.
Neuregelung des § 2b UStG
Die Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand führt zu einer Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht der jPdöR. Zukünftig wird bei der Seite: 2/2 Umsatzsteuerpflicht darauf abgestellt, ob jPdöR auf privatrechtlicher oder auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig werden. Sofern die Stadt auf privatrechtlicher Ebene (durch Vertrag) agiert, erfüllt sie die Unternehmereigenschaft des UStG und erzielt demnach steuerbare und gegebenenfalls steuerpflichtige Umsätze im Sinne des UStG. Auch das Tätigwerden auf öffentlich-rechtlicher Grundlage kann, beim Vorliegen größerer Wettbewerbsverzerrungen zur Besteuerung der jeweiligen Lieferung und sonstigen Leistung mit Umsatzsteuer führen. Hierdurch soll eine Gleichstellung mit privaten Wirtschaftsakteuren erfolgen.
Die neuen Regelungen gelten ab 01.01.2017. Das bisherige Recht kann aber gemäß § 27 Absatz 22 UStG bis zum 31.12.2020 angewendet werden. Hierzu muss beim Finanzamt einmalig eine entsprechende Erklärung bis zum 31.12.2016 abgegeben werden. Vor dem 31.12.2020 kann die Erklärung mit Wirkung zu Beginn eines neuen Kalenderjahres widerrufen werden. Einschätzung zur Umsetzung der Regelung zum gegenwärtigen Zeitpunkt
Zunächst sind alle vermögensverwaltenden und wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gemeinde auf ihre Umsatzsteuerbarkeit hin zu untersuchen. Gegebenenfalls sind auch weitergehende Überlegungen hinsichtlich der Organisationsform/Vertragsausgestaltung der jeweiligen Tätigkeit notwendig. Anzusehen wären bspw. Bereiche wie Personalgestellung, interkommunale Zusammenarbeit, Dienstleistungen für andere Kommunen oder Dritte z.B. durch den technischen Dienst. Zusätzlich sind auch die Vermietung und Verpachtung z.B. von Gebäuden der Gemeinden, Veranstaltungen oder die Parkraumbewirtschaftung zu überprüfen. Zudem bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zahlreiche Rechtsunsicherheiten, da viele unbestimmte Rechtsbegriffe im § 2b UStG verwendet werden, deren Auslegung, in einem noch nicht veröffentlichten Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen, erfolgen soll. Aufgrund der noch durchzuführenden Arbeiten und der Rechtsunsicherheiten, ist die Optionserklärung auf Beibehaltung des alten Rechtsstandes rechtzeitig vor dem 31.12.2016 gegenüber dem Finanzamt abzugeben.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die Optionserklärung gemäß § 27 Absatz 22 UStG, dass für sämtliche Leistungen, die nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 von der Gemeinde ausgeführt werden, weiterhin der alte Rechtsstand beibehalten wird. Um § 2 Absatz 3 UStG in der am 31.01.2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wurde beim Finanzamt vor Ablauf des 31.12.2016 eine entsprechende Erklärung abgegeben.