26.10.2017 - 7.3 Entlastung des Bürgermeisters von der Jahresrec...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Begründung:

 

Aufgrund der Kommunalverfassung M-V in der Fassung vom 13.Juli 2011 § 60 i.V. mit der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindekassenverordnung ist jährlich bis spätestens 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres nach Durchführung der Rechnungsprüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss, die Jahresrechnung zu beschließen.

Die Prüfung der Jahresrechnung 2014 erfolgte durch den Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde Kloster Tempzin am 11.10.2017.

Nach Abschluss der Prüfung wurde festgestellt, dass der Gemeindevertretung die Entlastungserteilung vorbehaltlos vorgeschlagen werden kann.

Die Niederschriften über die Prüfung der Haushaltsrechnungen 2014 liegen diesem Beschluss bei.

 

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Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Kloster Tempzin  beschließt gemäß § 60 (5) Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage der Niederschriften über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2014 des Rechnungsprüfungsausschusses  der Gemeinde Kloster Tempzin

 

  1. Die Feststellung der Jahresrechnung 2014
  2. Die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2014

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

dafür:

9

dagegen:

0

enth.:

0

 

Wegen Befangenheit von der Beschlussfassung ausgeschlossen: Herr Alfred Nuklies

Beschluss gefasst wie vorgeschlagen

 

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