31.05.2018 - 9.1 1. Nachtragshaushalt der Gemeinde Witzin für da...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9.1
- Gremium:
- Gemeindevertretung Witzin
- Datum:
- Do., 31.05.2018
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Finanzen
- Bearbeiter:
- Reinhard Dally
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Es gibt einige Fragen an Herrn Dally zum Nachtrag, die er beantwortet. Er betont auch, dass dieser HH wegen der Änderung des Stellenplans genehmigungspflichtig ist, d.h. dass bis zur Genehmigung auch die 2 Stellen nicht besetzt werden dürfen. Herr Kröplin möchte im Finanz- und Bauausschuss nochmal grundsätzlich die Anforderungen an den Gemeindearbeiter abgeklärt wissen. Aber jetzt geht es erstmal nur um die Einplanung der finanziellen Grundlage.
Beim Umbau des Dorfgemeinschaftshauses ergab sich, dass einige Fördermittel zurück gezahlt werden mussten, weil sie nicht förderfähig sind. Es wurden HH-Reste gebildet (über 26.000€ - sh. S.27 im Vorbericht).
Herr Hüller verliest den Beschlussvorschlag und die Begründung.
Begründung:
Die Gemeindevertretung hat gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
- im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen oder
- bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der ordentlichen Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt. Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs.3 Ziffer 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10,0 T€ nicht übersteigen.
Anlagen zur Vorlage
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