19.09.2019 - 7.2 Beschluss über die Stellungnahme zum Bauantrag ...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

 

Herr Lange trägt vor, dass auf der Hauptausschusssitzung vom 16.09.2019 beraten wurde, den Beschlussvorschlag zu konkretisieren. Dies sei in den letzten Tagen gemacht worden und verliest daraufhin die zu ergänzenden Punkte (kursiv gekennzeichnet).

 

Begründung:

 

Der Antragsteller beabsichtigt auf dem Grundstück Gemarkung Thurow, Flur 1, Flurstück 20, ein Gülle-/ Gärrestelagers zu errichten.

 

Der Agrarhof bewirtschaftet 1682 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Davon sind 1432 ha Ackerland und 250 ha Grünland. Seit dem 21.07.2018 werden alle Flächen biologisch bewirtschaftet. In dem Bereich Thurow befinden sich zusammenhängend 326 ha Ackerland die organisch zur Erhaltung und Mehrung Fruchtbarkeit gedüngt werden müssen. Unter Berücksichtigung des Nährstoffbedarfs des Bodens und der Düngemittelverordnung müssen jährlich 10.320 m³ organischer Dünger eingesetzt werden. (EU Grenzwerte)

 

Bereits im Februar 2015 wurde dem Antragsteller für ein vergleichbares Vorhaben (Gülle-/Gärrestelager in unmittelbarer Nähe eine Baugenehmigung erteilt. In den damaligen Beschlussfassungen zur Stellungnahme der Stadt Brüel wurde das Einvernehmen mit den dazugehörigen umfangreichen Begründungen versagt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde das Einvernehmen durch die Genehmigungsbehörde ersetzt und die Baugenehmigung erteilt. Eine nachfolgende Klage gegen die erteilte Baugenehmigung wurde 2016 durch das Verwaltungsgericht Schwerin abgelehnt. Ein Auszug aus der Gerichtsentscheidung liegt dem jetzigen Antrag bei. Die Entscheidung wurde u. a. mit folgenden Aussagen begründet:

         „Das Erfordernis ausreichender wegemäßiger Erschließung dient dem Interesse der Allgemeinheit und vermittelt den Nachbarn grundsätzlich keinen Drittschutz (Argument Kläger- Erschließung nicht gesichert, Gefährdung)“;

         „Im Übrigen enthält die streitgegenständliche Baugenehmigung eine Auflage zur Koordinierung der Transporte zur Vermeidung von Begegnungsverkehr. Eine Überlastung der Wege durch die LKW mit normaler Straßenzulassung ohne Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist daher nicht zu erwarten. Insbesondere bestehen keine hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Transportfahrzeuge bei Ausweichmanövern Teile der an der Straße gelegenen Grundstücksflächen der Anwohner befahren und beschädigen werden.“

 

Technische Daten des Behälters und Schwerpunkte Antragstellung

         Volumen Brutto    6.441,00 m³

   Netto          6.013,00 m³

         Durchmesser innen        36,91 m

         Höhe            6,02 m

         Güllemenge/a ca.    10.320,00 m³

         Transportfahrzeuge LKW mit normaler Straßenzulassung (18 m lang, 2,5m breit)

 

         Variante 2-  Stallanlage Brüel anfallende Gülle zu 70% per mobilem Schlauchsystem in die Lagerbehälter nach Thurow gepumpt werden kann. Das heißt, lediglich 2.934 m³ müssten per LKW vom Standort Brüel über die B 104 direkt durch den Ort Thurow zum Zwischenlager transportiert werden. Bei einem Ladevolumen von 25 m³ verbleiben dann in den Monaten Februar/ März 39 Fahrten und von Oktober bis Dezember 78 Fahrten. Allerdings wäre dafür auch die Nutzung der Flächen anderer Eigentümer, wie z. B. der Stadt Brüel, und die entsprechende Zustimmung, notwendig.

 

Variante 1- Die notwendigen Transporte erfolgen zu 100 % mit LKW- Fahrten. Die auszubringende Gülle würde wie bisher aus den betriebseigenen Stallungen in Brüel und zusätzlich von Nachbarbetrieben aus Kaarz und Langen Brütz angefahren werden. Es handelt sich dann um 413 Transporte, annähernd hälftig verteilt in den Zeiträumen März  bis Mai und Oktober bis Dezember.

 

Auszug Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg für Karte Bereich Brüel und westlich Brüel (Thurow)

  • Vorbehaltsgebiet Rohstoffsicherung
  • Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft
  • Tourismusentwicklungsraum (nicht Schwerpunkt)

 

Planungsrechtliche Beurteilung

Das Bauvorhaben soll im sogenannten Außenbereich (§ 35 BauGB) errichtet werden. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. In diesem Fall kann man davon ausgehen, dass der Tatbestand einer Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1. Nr. 1 gegeben ist. Das Bauvorhaben dient einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und nimmt nur einen kleinen Teil des Betriebes ein.

- Rechtsprechung OVG Niedersachsen 2017 (Begriff dienen)-

Beginn Auszug- Die für die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens maßgebliche Vorschrift findet sich in § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Maßgeblich ist im hier gegebenen Zusammenhang das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“. Dies bedeutet, dass ein Vorhaben u. a. nur dann genehmigt wird, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient.

Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger, jahrzehntealter Rechtsprechung davon aus, dass ein Bauvorhaben dann dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, „wenn ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestalt und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird.“

Da zum Betrieb nicht nur die Hofstelle mit ihren Baulichkeiten gehöre, sondern auch seine Flächen, könne auch der Güllebehälter im Außenbereich dem Betrieb zugeordnet sein. Dieses gilt auch bei Anlagen die mehrere Kilometer von dem eigentlichen Betriebshof entfernt sind- Auszug Ende.

 

Emissions- und Immissionsprognose Ing.- Büro Berger & Colosser GmbH & Co. KG aus Rostock vom 01.03.2019

Ergebnis- „Gemäß § 3 BimSchG und der GIRL sind keine Immissionen zu erwarten, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft zu erzeugen.“

 

In Vorbereitung der Sitzungen gab es mehrere Gespräche zwischen dem Antragsteller und dem Bürgermeister. In diesen erklärte der Antragsteller, dass er, im Fall der Genehmigung der Stallanlage Brüel, die Variante 2 favorisieren würde. Zusätzlich erklärte er sich bereit, die durch seine Befahrung der Straßen verursachten Schäden an den Straßen und Banketten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Bauvorhabens (Befüllung bzw. Abtransporte) stehen, zu beseitigen bzw. die Kosten für die Reparaturen (anteilig/vollständig) zu übernehmen.

 

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Beschlussvorschlag:

 

Variante 1

Die Stadtvertretung der Stadt Brüel beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für den        Neubau eines Gülle-/ Gärrestelagers in der Gemarkung Thurow, Flur 1, Flurstück 20                         gemäß dem vorliegenden Antrag zu erteilen.

 

Variante 2

Die Stadtvertretung der Stadt Brüel beschließt, das gemeindliche Einvernehmen r den Neubau eines Gülle-Gärrestelagers in der Gemarkung Thurow, Flur 1, Flurstück 20 zu erteilen, wenn mit Genehmigung dieses Antrages die Genehmigung zum Bau einer Lagune (Genehmigung vom 24.02.2015) entfällt und der Transport der Gülle bzw. Gärreste über eine mobile Verschlauchungsanlage erfolgt. Nur im Notfall, bei defekter Verschlauchungsanlage oder extremen Witterungsverhältnissen darf es max. zu einem 30%igen Transport über LKW kommen. Die Anpflanzung eines Sichtschutzes (ausreichend hohe Bäume) in Richtung Bundesstraße (Südseite) wird gefordert. Im Rahmen der Baumaßnahmen hat der Antragsteller sich bereit erklärt, die Bankette instand zu setzen und in Abstimmung mit der Stadt Brüel für eventuell anfallende Folgeschäden dieser bei der Reparatur zu unterstützen. Mit dem Antragsteller ist eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

dafür:

6

dagegen:

0

enth.:

0

 

Der Ausschuss empfiehlt der Stadtvertretung die geänderte Variante 2 zu beschließen.

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Anlagen zur Vorlage