18.03.2021 - 7.2 Entlastung des Bürgermeisters von der Jahresrec...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

 

Bei der Prüfung der Jahresrechnung 2018 wurden keine größeren Beanstandungen festgestellt. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt die Entlastung des Bürgermeisters.

 

Begründung:

 

Aufgrund der Kommunalverfassung M-V in der Fassung vom 13.Juli 2011 § 60 i.V. mit der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindekassenverordnung ist jährlich bis spätestens 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres nach Durchführung der Rechnungsprüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss, den Jahresabschluss zu beschließen.

Die Prüfung der Jahresabschlusses 2018 erfolgte durch den Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde Kloster Tempzin am 09.12.2020.

Nach Abschluss der Prüfung wurde festgestellt, dass die Gemeindevertretung die Entlastungserteilung vorbehaltlos vorgeschlagen werden kann.

Die Niederschrift über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 liegt diesem Beschluss bei.

 

 

Reduzieren

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Kloster Tempzin beschließt gemäß § 60 (5) Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage der Niederschrift über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 des Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Kloster Tempzin

 

  1. die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2018

 

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

 

Anz. der Mitglieder:

 

8

 

dafür:

7

dagegen:

0

enth.:

0

 

Beschluss gefasst wie vorgeschlagen

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage