14.09.2021 - 7.1 Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 1 für d...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Frau Ringel vom Planungsbüro erläutert die Verfahrensweise.

-          gefasster Beschluss BV-924/2020 aus 2020 wird aufgehoben

-          einfacher Bebauungsplan ohne zeitliche Begrenzung

-          Vorstellung geplante Bebauung (ggf. Wasserstoffanlage, Bürotrakt, Lagerhalle u. a.

-          Umweltbericht muss erstellt werden – Gespräche laufen noch

-          Potenzialanalyse

-          Baugrundgutachten

 

Es wird rege, u. a. zur Höhe des Wassertanks, diskutiert.

 

Abschließende Frage von Herrn Schüttpelz, ob auch eine andere Bebauung, z. B. ein Eigenheim, möglich wäre. Frau Ringel verneint dies. Es ist nur eine gewerbliche Nutzung möglich.

 

Der vorliegende Beschluss wird um die Aufhebung der BV-924/2020 und um die Angabe der Größe der Fläche erweitert.

 

Begründung:

Die Gemeinde Hohen Pritz schafft die Voraussetzung für gewerbliche Nutzungen. Insbesondere für Unternehmen aus der Region besteht Handlungsbedarf zur Sicherung weiterer Flächen. Die betroffene Fläche wird derzeit landwirtschaftlich nicht mehr genutzt und ist dem Außenbereich, gemäß § 35 BauGB zuzuordnen. Um die Voraussetzung für eine Ansiedlung von Gewerbe zu schaffen, wird die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans erforderlich. Dabei ist insbesondere auch den Belangen des Immissionsschutzes Rechnung zu tragen.

Im Rahmen dieses Bebauungsplans soll auch eine direkte Anbindung vom Landweg aus an das öffentliche Straßennetz gewährleistet werden.

Für den Bebauungsplan ist nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.07.2021 (BGBl. I, S. 2939), eine Umweltprüfung zur Ermittlung und dem Umgang mit den Belangen des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchzuführen. Im Rahmen des Umweltberichts ist eine qualifizierte Eingriffs-/Ausgleichsbilanz zu erarbeiten. Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden minimiert und die nicht vermeidbaren Eingriffe durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen. Den Belangen des Artenschutzes ist Rechnung zu tragen.

 

Der Investor, die Windpark GbR, Hohen Pritz übernimmt die Kosten des Bauleitplanverfahrens und stellt die Gemeinde Hohen Pritz von allen anfallenden Kosten frei. Zwischen der Gemeinde und dem Investor wird dazu ein städtebaulicher Vertrag geschlossen.

 

 

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Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Hohen Pritz beschließt,r die Fläche von 1 ha dwestlich der L 16 zwischen Hohen Pritz und Ruester Krug, den Bebauungsplan Nr. 1 aufzustellen. Gleichzeitig wird der Beschluss BV-924/2020 vom 26.05.2020 aufgehoben.

 

Es werden folgende Planungsziele angestrebt:

-          Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzung für das geplante Gebiet

-          Sicherung der Anbindung von der L 16 aus über anliegenden Landweg

-          Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes

-          Begleitend zur Aufstellung des Bebauungsplans ist eine Umweltprüfung durchzuführen, deren Ergebnisse im Umweltbericht zu dokumentieren sind.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und sich wesentlich unterscheidenden Lösungen, die für die Neugestaltung des Gebiets in Betracht kommen, sowie über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung soll in Form eines zweiwöchigen öffentlichen Aushangs des Vorentwurfs durchgeführt werden.

Der Beschluss ist, entsprechend der Hauptsatzung der Gemeinde Hohen Pritz, bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Anz. der Mitglieder:

7

davon anwesend: 6

 

dafür:

6

dagegen:

0

enth.:

0

 

Beschlussvorschlag geändert